* (11) *Fürstl. Obrigkeit gesessene erwöhlte Dechanten bey Unseren Ferdinanden Ertz=Bi-schoffen und Churfürsten rc. Löblichen Vorfahren die Confirmation gesucht und im-petrirt, als solle dasselb hinfüran auch also gehalten werden. Sonsten können Wirfaltz=Graf Wolffgang Wilhelm rc. geschehen lassen, wan über die ElectionesDecanorum wegen derselben Capacität und Canonicis impedimentis Streit vor-siele, daß solches bey dem Ordinario schleunigst ausgeführt werde, jedoch UnsWolffgang Wilhelmen Pfaltz=Grafen rc. die Versehung in Puncto possessionisprovisionaliter zu thun vorbehältlich, da auch die weltl. Patronen innerhalb vierMonathen die Præsentation nicht thäten, solle Uns Pfaltz=Grafe Wolffgang Wil-helm als Lands=Fürsten die Provision innerhalb zwey Monathen reservirt bleiben,und in Unterlassung dessen dem Ordinario das Jus devolutum zu gebrauchen be-vorstehen, sonsten wollen Wir Uns bis dahero des observirten Rechtens und Her-kommens nicht begeben, und was übrig bey der Disposition Juris Canonici ge-lassen haben. Wie dann Uns Ferdinanden Ertz=Bischoffen und Churfürsten rc. inPatronatibus Ecclesiasticis das Jus Devolutionis als Ordinario vorbehaltenseyn solle.Wegen des 13. 14. und 15. Articuls wird es bey der Ordnung gelassen, daß überden Eigenthum der Geistl. Güter, so von Alters mortisicirt, und darfür gehalten,oder 40. Jahr lang vor dem Jahr 1551. also gebraucht werden, der Geistl. Richteraber über den Besitz und Verpfachtung derselben mortisicirten Kirchen=Güter dieweltl. Gerichten, darunter sie gelegen, competentes Judices seyn sollen, und dader Streit zwischen Geist= und Weltlichen sich begiebt, ob daß Guth Geistlich mor-tificirt, oder noch weltlich seyn solle, alsdann sollen Wir Pfaltz=Graf WolffgangWilhelm rc. als Lands=Fürst zu solcher Erkundigung und Erkäntnuͤß Commiſtarienverordnen. So bleibt es auch bey der Disposition des 16. Articuls, wan einGeistlicher gegen den andern in persönlichen Ansprachen zu fordern, daß der Geistl.Richter davon hierunter quoad primam Instantiam in 29. Art. ferner disponirtwird, darin zu erkennen.Ferner den 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. und 25. Articul belangend, wird esallerdings bey obgemelter Ordnung vom Jahr 1551. gelassen, nemblich wan einWeltlicher einen Geistlichen persönlich wolle besprechen, daß solches vor dem Geistl.Richter auf Maaß, wie bey dem 29. Art. zu finden, wir es von Alters beschehen,und wan die Geistliche gegen weltliche Personen Forderung vorwenden wolten, daßsie solches vor dem weltl. Richter thuen sollen, und daß den Geistlichen wider dieWeltliche in persönlichen Gerichtlichen Ansprachen unverzüglich Recht, gleich denAusländischen, wie von Alters, widerfahren, und durch die Ambt=Leuthe und Be-felchhaber umb bekannte und bewuste Schuld, und binnen Jährigen hinterständi-gen Pfacht zu beyden Theilen unverzügliche Pfänd gegeben werden, jedoch daß dieB 2Geistl.
Druckschrift
Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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11
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