(10)Lehens oder Mothdurfft der Kirchen angelegt, oder den Armen mitgetheilet wer-de, jedoch Uns Ferdinanden Ertz=Bischoffen, ꝛc. dißfals Unsers Rechtens,wann die hauptsächliche Vergleichung hernegst geschehen solle, unbenommen,sonsten sollen die Geistliche Obrigkeit, viel weniger deren Befechlhaber der welt-lichen Testamenten sich weiters nicht unternehmen, dan wan darin in die EhrGOttes etwas besetzt und verordnet, und die Executores oder Trawhender sol-ches binnen Jahr und Tag nicht exequiren würden, auff welchem Fall obge-melte Geistliche Obrigkeit und Befelchhaber die Executoren ermahnen, ersuchen,und darzu anhalten mögen, in einer benenter Zeit solche Verordnung zu exequiren,oder redliche Ursachen der Verhinderung anzuzeigen.Als viel den 10. Punct belangt, sollen die Investituren und Zulassung der Perso-nen zu den Geistl. Lehnen bey den Archi-Diaconis gesucht, wie von Alters, und dievon Uns Pfaltz=Grafen Wolffgang Wilhelmen und den Unserigen præsentirte, sofern sie täuglich und bequem gefunden, nicht zurück gestelt, und gemeiten Archi-Dia-conis pro omnibus Juris Investituræ, Sigilli, und sonsten einen Goldgl. und zweyRthlr. ferners nicht gegeben werden, jedoch da einige Pastores glaubwürdigen Scheinihrer grosser Armuth vorzeigen würden, soll alsdann mit denen gebührliche Modera-tion gebraucht, und gemeiner Befelch von Uns Wolffgang Wilhelmen Pfaltz=Gra-fen ꝛc. obgemelt an die Land=Dechanten ergehen, alle Pastores und diejenige, so Cu-ram Animarum haben, vorzufordern, ihre Investituras aufzulegen, oder aber inwen-Dig 3. Monathen dieselbe auszubringen, und ihnen vorzuweisen, sub poenâ amissio-nis fructuum zu bestimmen, und wie dann Uns Pfaltz=Grafen Wolffgang Wilhel-men rc. unbenommen seyn solle, die von anderen praesentirte Pastores durch unsere de-putirte Geistliche non ad dandum Titulum, sondern allein damit Wissenschafft ha-ben, was für Seel-Sorger unseren Unterthanen vorgestelt, und wie sie gaulificirt, ex-aminiren zu lassen, denen Wir nach Befinden unser Placet geben, sie deshalb mit ungebührlichen Ausgaben bey unser Cantzley nicht zu beschweren verschaffen, und dabeyihnen die Investituras an gebührenden Oertheren zu gesinnen, in gemeltem Scheinoder Placet einbinden, und dabeneben unseren Beambten befehlen wollen, keinen zuadmittiren, er habe so wohl unser Placitum als gebührende Investitur vorgewiesen.Den 11. und 12. Punct belangend ist verabschiedet, wan Irrthum zwischen zweyenund mehr Geistl. Personen von Gerechtigkeit Juris Patronatus oder der Geist. Lehenvorfället, daß solche bey dem Geistl. Richter auszuführen, wan aber der Streit zwi-schen weltl. Patronen ist, daß alsdann das Petitorium bey den Geistlichen, dasPossessorium aber, vel si de Jure Patronatus incidenter agatur, vor dem weltl.Richter zu entscheiden: Und weil bey diesem Passu von der Confirmation der Dechan-ten, deren Collegiat-Kirchen Unterredung vorgelauffen, und dann aus altengang Wilhelmen Lands-Handlungen der Bericht beybracht, daß die in Unser WolfFürstl.
Druckschrift
Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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