⸗₀ (9) ℔Wegen des 6. und 7. Puncten die Confirmation der Testamenten der Prie-sterschafft zu erkennen, ob die beständig und wie sich gebührt, auffgericht, und sol-che zu exequiren und zu vollenziehen, ist verglichen; Daß die Decani Collegiorum& Rurales, wie auch die jenige, so von Alters bis herzu die Confirmationesbey dem Ordinario gesucht, oder deren Executores und Erben dasselbig nachhinführo thuen, den übrigen Geistlichen und deren Executoren aber frey stehensolle, die Confirmationes von den Decanis & Capitulis vigore Statutorum,so viel die Canonicos betrifft, und die andere bey den Decanis Ruralibusoder deren Ordinario zu begehren, und sollen obgemelten Confirmatoribus re-spective die Testamentarii oder in defectum illorum ex Officio verordneteExecutores Inventarium, Rechnung und Reliqua vorbringen, darüber desDecreti erwarten, und über das jenig, was de facto zu exequiren, der LandsFürst implorirt werden, jedoch daß solche Testamentarische und GeistlichenDispositiones allein in Gereiden und von ihnen acquirirten Erb=Güteren, dar-üher sie per ultimam voluntatem disponiren können, statt haben, aber ad Pa-trimonialia contra Statuta & Privilegia Patriae nicht extendirt werden sollen.Der 8. Punct, daß die Geistliche Befelchhaber von Bestättigung der Prie-sterschafft Testamenten über den zwantzigsten Pfennig nicht nehmen sollen, bleibtauch stehen, jedoch daß den Executoren oder Erben frey gelassen werde, den-selben oder an dessen statt die Juraordinaria Statutorum, nemblich, wan nachAbzug der Funeralium und anderen Schulden die Verlassenheit über 100. bißzu 300. Gold=Gülden exclusive werth sich befindet, daß davon ein Marck Sil-bers, da weniger als 100. Gold=Gülden vorhanden, pro Rata, sonsten von300. biß 600. Gold=Gülden exclusive zwey Marck, und von 600. biß 900.Gold Gülden inclusive drey Marck, und wan die Werth Hæreditatis darüberkäme, wie hoch die Summ auch seyn möchte, vier Marck Silbers zu zahlen,und daß in solche Tax die Patrimonialia nicht, sondern allein die gereide Güterund Acquisita wie oben gezogen werden sollen.Da auch in denen confirmirten Testamenten ichtwas zu milten Sachen ver-ordnet, wird den Confirmatoribus frey gestellt, daß sie zu ihrer Nachrichtungjemanden der Execution beyordnen mögen.Was den 9. Punct anlangt, da einiger von der Priesterschafft ohne Testa-ment oder Vermächtnüß abgehet, ist vertragen, daß in solchem Fall gleichwohlder 20. Pfenning oder die Taxa wie oben der Geistlichen Obrigkeit, so sonstendie Testamenta zu confirmiren, wie vor gemelt, zu reichen, und was der Abgestorbener verlassen, das von seinem Patrimonio kommen, oder auß demselbenerspart worden, daß solches bey des Abgestorbenen Erben zu lassen, was abervon den Geistlichen Lehnen erobert und geworben, zu Besserung des GeistlichenLehens
Druckschrift
Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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9
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