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Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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8
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(8)XXVIII.Daß die Unterthanen in erster Instantzien in Ehe und anderenobgemelten Sachen nicht aussen Lands gezogen, sondern durchdie Archidiaken oder ihre Befehlhaber, und die Land-Dechen nachaltem Herkommen binnen Lands verhört und entscheiden werden,unbenommen der gebührlichen AppellationXXIWan aber einige Persohnen in der zweyter Instantzien odersonst außländig geladen und gefordert würden, daß dan dieselbigenicht in eigener Persohnen gegen ihren Willen, sondern durch ih-ren Vollmächtigen erscheinen, oder aber durch Commission in-wendig Lands verhört werden.XXX.Dergleichen die Gezeugen wider ihren Willen nicht außländigzu fordern, dan da die Gesessen zu verhören. Und sollen anderstoder ferner, dan wie obgemelt, kein Bann-Brieff, Citationenoder Ladungen gestattet werden.Und ist darauff verglichenDaß die im 1. 2. und 3. wie auch 4. Punct bemelte Sachen, nemlich Ehe. Oldie beständig seye, oder nicht, Verhinderung und Scheidung deroselben: Item,Legitimation, &c. bey dem Geistlichen Richter zulassen, mit dem Anhang, daßin allsolchen Fällen die Geistliche Dispensationes contra Privilegia Patriæ adbona nicht extendirt, auch diejenige, so ante Dispensationem sträfflich sichcopuliren lassen, von dem Lands=Fursten mit gebührlicher Straff belegt werdensollen und mögen, jedoch der Geistlicher Obrikeit die Cognition quoad Perso-nam & potestas dispensandi, wie auch gebührende Geistliche Straff unbe-nommen, und wan obgemelten Puncten allein nuda Quæstio Facti verfället,daß dessen Cognitio vermög gemeiner Rechten, & secundum communemDd. Opinionem dem weltlichen Richter zulassen, und wird hierunter im 29.Articul ferner angezeigt, welche man in diesen und dergleichen Puncten vor demGeistlichen Richter in primâ Instantiâ halten solleBey der Disposition des 5. Puncti, daß die Cognitio über Ehe=Stifftungenoder Hylichs=Vorwarden, Verzig und dergleichen dem weltlichen Richter zu-lassen, nisi de validitate Matrimonii & ejus substantia quaeratur, hat es auchsein Verbleiben.Wegen