* (2) *XXIIIWo auch gleich die Amptleute oder Befehlhaber für dem Sendtdie Ubelthat gestrafft hätten, daß dardurch die gebührliche StraffBuß und Pönitentz dem Sendt nicht verhindert, auch hinwiederumb umb der fürgander Sendt-Straffen will gegen die Über-fahrer mit weltlicher Straff nach Gelegenheit der Ubertrettungfürzufahren, nicht benommen werde, also daß beyderseits Zwanckdahin gericht werde, damit die Untugend gestrafft, das ärgerlichsündlich Leben und Wesen abgestelt, und keiner übersehen nochzugelassen werde, in öffentlichen Sünden und Aergernüß sitzen zubleiben.XXIV.Daß auch in dem Sendt kein eigen Nutz gesucht, sondern alleindie gebührliche Kösten unter den straffbaren nach Gelegenheit derPersohnen außgetheilt, und so ichtwas übrig gesetzt, daß solchesden Armen gereicht werde, doch den Land= und Sendt=Dechen, Pa-storen und Send-Scheffen ihrer gebührlicher Gerechtigkeit unbe-nommen.XXV.Daß auch dem Umbstand nicht zugelassen werde einigen Ubertretter zu verdrincken.XXVI.Item, daß hinforter auff dem Sendt (da daß biß anher nichtbeschehen nach gewöhnlich) auch fürbracht und gewroegt werdenKetzerey, verdambte Secten, heimliche argwehnige Beykombstenund Schulen, oder Lehren, da die befunden würden.XXVII.Und daß die Unterthanen umb der Sendt-Sachen will nichtaußlendig geladen noch citirt, sondern binnen Lands durch dieLands- und Sendt-Dechen oder Pastor, wie von Alters gewöhn-lich, mit Behülff der Amptleuthe und Befehlhaber, zu gebührli-chem Gehorsam, Straff und Besserung gebracht werden.XXVIII.
Druckschrift
Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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7
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