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Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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(6)gegen weltliche Persohnen Forderungen fürwenden wolten / daßsie für dem weltlichen gebührlichen Richter fürgenommen werden.XVIII.Daß auch den Geistlichen wider die Weltlichen in persöhnlichengerichtlichen Ansprachen unverzöglich Recht gleich den Außländi-gen wie von Alters widerfahre, und durch die Amptleute und Be-fehlhaber umb bekante oder bewuste Schuld und binnen jährigenhinterständigen Pacht zu beyden Theilen unverzöglich Pende ge-geben werden.XIX.Doch daß die Geistliche Persohnen meines gnädigen Herrn undder Lands-Ordnungen, Freyheit, Privilegien und alt Herkommennich zuwider handelen, und daß sie auch derhalben nicht fürgenom-men noch beschwert werden.Sendt.XXDaß der Sendt durch die Pastoren, Land- und Sendt-Dechen,wie von Alters gewöhnlich und herbracht, besessen und gehalten,auch auff den Oerthern da der unterlassen, wiederumb angestelltwerde.XXI.Daß auch die Amptleute, oder zum wenigsten Schultheissen oderandere Befehlhaber mit darbey kommen, Auffsicht zu halten, unddas Volck in Gehorsamb zu haben.XXIIItem, daß kein lichtfertige oder berüchtigte Persohnen, sondernehrbahre, fromme Leute zu Sendt-Scheffen, wie vor Alters ge-wöhnlich, durch die Kirspeln verordnet werden, welche der schul-digen Brüchten nicht verschönen noch ungewroet lassen, auch nie-mand etwas zur Unschuld, oder das nicht öffentlich und ärgerlichzumessen.XXIII.