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Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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R (5) 25gen Herrn Hertzogen rc. præsentirten, so fern die tauglich undbequem befunden, nicht zurück gestalt.Item, so Irrthumb ist zwischen zweyen oder mehr GeistlicherPersohnen, von Gerechtigkeit der Geistlichen Lehen darzwischenzu erkennenXII.Wo aber Irrthumb ist zwischen weltlichen Patronen von Ge-rechtigkeit der Præsentation oder Gifft, darüber nicht zu erkennen.Geistliche mortificirte Güter.XIIIÜber das Eigenthumb der Geistlicher Güter so von Altersmortificirt und darfür gehalten, über XL. Jahr lang also gebraucht und besessen.XIV.So viel aber den Besitz und Verpfachtung derselbiger mortifi-cirter und Kirchen-Güter belangt, davon die Erkäntnuß zu lassenbey den weltlichen Gerichteren, darunter die gelegen.XV.Wo aber Unverstand und Irrthumb zwischen Geistlichen undWeltlichen sich begebe, ob das Gut Geistlich mortificirt, oder nochweltlich seyn solle, daß zu solcher Erkündigung und Erkäntnüß vonwegen meines G. H. Hertzogen rc. als des Lands-Fürsten ver-ordnet werde.Persöhnliche Forderungen.XVI.Item, da ein Geistlicher gegen den anderen in persöhnlicherAnsprachen zu fordern, daß der Geistlicher Richter darinnen zuerkennen.XVIIDergleichen wo ein Weltlicher einen Geistlichen woll persöhn-lich gerichtlich ansprechen, daß solches von ihme für den GeistlichenRichter, wie von Alters gewöhnlich, beschehen. Aber da GeistlichegegenA