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Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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2 (4) 25Testamenten.VI.Testamenten der Priesterschafft zu bestedigen, auch zu erkennenob die beständig, und wie sich gebührt auffgericht, und daß dieexequirt und vollenzogen werden.VII.Doch nicht weiters dan die gereide Güter betreffend, aber überErb⸗Güter nicht.VIII.Daß auch der Geistlichen Befehlhaber von der Bestedigung vonobgemelten der Priesterschafft Testamenten über den XX. Penninckütern fordern oder nehmen.von den übrigen gereiden CWo aber einige der Priesterschafft sonder Testamenten oderVermächniß abgehen, daß in dem Fall gleichwohl der XX. Pen-ning von den Gereiden, wie obgemelt, den Geistl. Befehlhaberngereicht, und was der Abgestorben gehabt, das von seinem Patri-monio kommen, oder mit demselbigen verspart, daß solches beyseinen Erben gelassen, was aber von den Geistl. Lehenen erobertund geworben, zu Besserung des Abgestorbenen Geistl. Lehens Nothdurfft oder der Kirchen angelagt, oder den Armen mitgetheilt wer-de. Daß aber der Geistl. Richter der weltl. Testamenten sich nichtweiters unternehme, dan da die Weltliche ichtwas in die Gotts Ehrbesetzen und verordnen, und die Trauhender solches binnen Jahrund Tag nicht exequiren würden, und daß alsdan die Archidiakenund Land-Rechten sie vermahnen, ersuchen und darzu halten, dassie binnen einer benanter Zeit solch Verordnung exequiren, oderredliche Ursach der Verhinderung anzeigen.Beneficial- oder Geistliche Lehen.Investituren oder Zulassung der Persohnen zu den GeistlichenLehen, und daß darvon den Archidiaken und anderen ihre Ge-rechtigkeit, wie sich gebührt, gereicht werde, doch daß meines gnäd-