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Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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* (3)Ls mein gnädiger Herr, Hertzog zu Gülich, Cleve und Bergꝛc. seiner Fürstl. G. Ambtluyden und Bevelhabern hiebevorvff unterthänig Ansuchen und Bitt gemeiner Ritterschafft undStede seiner F. G. Fürstendomben, Lande und Gebiete, und ande-ren der Ihren befohlen, die Geistl. Jurisdiction nicht weiters zugestatten, dan von Alters Herkommen und bey Zeiten seiner F. G.Fürvater löblicher Gedächtnuß zugelassen, und aber etliche seinerF. G. Amptluyde und Bevelhaber gebeden, dieweil sie nicht langebey dem Bevelch gewest, noch der Sachen eigentlich Berich ihnenanzuzeigen, wie weit gerürte Jurisdiction von Alters gestattet,und noch zugelassen sey, darauff sein F. G. wyder Erkündigungdarin lassen, wiewohl dan sein F. G. befunden, daß seiner F. G.Vorelter obgemelte Geistl. Jurisdiction in etlichen Fällen nicht soweit gestattet, so mag doch sein F. G. erlyden, daß es damit durchdie jenigen, so die von Alters in seiner F. G. Fürstendomben Landenund Gebiete gebraucht, nachfolgender Gestalt, biß man sich andereund wyders verglichen würde, gehalten, und seiner F. G. Untertha-nen darüber nit beschwert werden, auch denselbigen an Ihrer Frey-heit, Privilegien und alt Herkommen unnachtheilig.Ehe=Sachen.Erstlich in Ehe-Sachen zu erkennen, ob es beständige Ehe seioder nicht.II.Verhinderung der Ehe.111.Scheidung der Ehe.IV.Legitimation, oder ob die Kinder ehelich seyn.Aber über Ehe-Stifftungen oder Hylichs Fürwarden, Ver-zich, und dergleichen nicht.Testa-A 2