Druckschrift 
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Friederich Wilhelmen, Mraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein. Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen : Nach dem Exemplar vom Jahr Christi 1666
Entstehung
Seite
42
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(42) NVors 4. in dem Kirspel Somborn nur allein das Garn= und Leinerbleichen auff den Röm. Cathol. Feyr-Tagen öffentlich verstattet,sonsten im übrigen daselbst, wie auch in gemelten Kirspelen Waldtund Greffrath nicht allein, sondern auch, obschon im Gülich- undBergischen unterschiedliche Evangelische Gemeinden mehr gleicheFreyheit de Anno 1624. behaupten wollen. Dennoch vors 5. Inallen übrigen Oertheren gemelter Hertzogthumben Gülich und Bergnach Anleithung des §. 9. Art. 9. des Religions-Recessus vomJahr 1672. überall mehr noch ferner nicht, dan in den Häuseren,bey verschlossenen Büden, Thüren, Laden und Fensteren (außge-nohmen, daß in den Häuseren der Schmieden, Faßbendern, Kupf-ferschlägern und dergleichen starck schall- und hellklingende Arbeitin der Residentz=Stadt Düsseldorff zumahlen, in anderen Oerterenaber, allwo die Röm. Cathol. die Pfarr-Kirchen haben, in solcherKirchen Nähe, zeitwehrenden Gottes=Diensts, respectivè in denenStädten von sieben, in denen Dörfferen aber von 9. biß 11. UhrenVormittags eingestellet bleiben sollen) zu arbeiten erlaubt seyn.Dergestalt 1. Daß sie deßwegen keiner, Inquisition unterworf-fen seyn, noch auch einiger Bestraffung sich zu befürchten haben.2. Wan dan Grobschmieden von den Durchreisenden an Feyr=Ta-gen einige Arbeit zugebracht wird, selbige abladen und öffentlichverfertigen mögen. Fort 3. Dahe sonsten wegen etwa einfallen-der nasser Hew- und Aehrend-Zeit ein- oder andere öffentlicheNoth=Arbeit im Felde, Städte oder Dörfferen auff Feyr=Tägenferner zu verrichten wären, solches denen Evangelischen gleich de-nen Römisch-Catholischen in solchen Nothfall jedesmahl unwei-gerlich, und unentgeltlich verstattet werde, wan sie sich deßwegenbey einem oder anderen Fürstl. Beambten oder Bedienten, oderderenselben Städthalter ohne Unterscheid so sich der Zeit nur inloco befindet anmelden, und umb Urlaub ersuchen werden.2. Wan vors künfftig in Religions-Sachen einige Brüchtenvorfallen würden / sollen die Facta erstlich untersucht, die Brüchterliquidirt, und davor gnugsamb cavirt ab Executione & Arrestoaber