Druckschrift 
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Friederich Wilhelmen, Mraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein. Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen : Nach dem Exemplar vom Jahr Christi 1666
Entstehung
Seite
44
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(44)vertheilet, und eines jeden Religion Provisoren und Armen=Pflege-reckzu ihrer Disposition unweigerlich verabfolget werden sollen.6. Solle dem letzt-lebenden Ehegatten ersey Röm. Catholisch oderEvangel. Religion, dafern unter denen Eheleuthen nichts anderspacisciret, wornach sich sonsten allerdings zu reguliren, die Kindernach seinem Gefallen zu erziehen hinführo frey gelassen werden, bisdieselbe Annos discretionis erreichet haben, immassen denselbenalsdan verstattet seyn solle, eine oder andere von obgemelten dreyenReligionen anzunehmen, und dabey zu verbleiben, nach beyderEheleuth Absterben aber sollen den nachgelassenen Kinderen von bey-derseits verstorbenen Elteren die nächste Anverwandten und derenReligions-Genossen zu Vormünderen angeordnet werden.7. Bleibt es auch dabey, daß die Evangel. Reform. und LutherischeGeistl. nicht gleich anderen Unterthanen bey den öffentlichen Brüchten-Verhören, sondern absonderlich gehört vorgenommen und intui-tu Religionis oder sonsten über die Gebühr nicht beschwärt werden.8. Wo die Evangel. Reform. und Lutherische die Pfarr-Kirchenbesitzen, sollen von den alten Kirch- und Armen-Rhenten die Rechnungvor Unsere Beambten der Policey-Ordnung gemäß ohne Diætenoder Zehrungen, und zu solchen Zeiten, wan sie andere Commissiones,worab sie Diæten haben, inner Ambts verrichten, hinführo doch ohneReexaminirung der allbereits hiebevor von denen Consistoriis ab-gelegter Rechnungen, dergestalt vorgenohmen und abgethan wer-den, daß die Außlagen vor Schickungen der Predigere in denselbenpassiren, und die neue Fundationes darunter nicht mit begriffen seyn,sondern vor ihren Consistoriis allein abgelegt werden sollen.Euch allen Eingangs gemelten hiemit gnädigst und ernstlich befehlend, daß ihrdarüber steiff und unverbrüchlich haltet, obgemelten Religions-Vergleichen undvorherigen, auch gegenwärtigen Edicten in allen Puncten und Clausulen ohne Un-terscheid gelebet, und Niemanden dagegen beschweret, auch alle vorfallende Con-traventiones auff des Beschwerten theils Ansuchen de plano abschaffet, zugleichdie Contravenientes der Gebühr bestraffet, Urkund Ihrer Churfürstl. Durchl.hervor gedruckten Cantzley Secret-Siegels. Düsseldorff den 1. Octob. 1697.Johann Wilhelm Churfuͤrst.(L.S.)W.W. von Aachen.