(43.)aber ins künfftig nicht angefangen werden, es wäre dan daß atro-citas facti den würcklichen Angriff der Deliquenten de Jure er-forderen oder periculum in mora, vel suspicio de fuga obhan-den seyn möchten3. Sollen auch so wenig die Römisch=Catholische Geistlicheals Evangelisch=Reformirte und Lutherische Predigere auff denCantzelen noch sonsten Unserer Unterthanen unter sich auff obge-melte drey Religionen, wie mehrmahlen nachtrücklich verbottenworden, einigsins schmähen, so dan die in der Policey-Ordnungvorhandene Wörter von sacramentiren auff die Evangelisch=Re-formirte und Lutherische zumahlen nicht außdeuten, hinwiede-rumb auch gemelte Evangelisch-Reformirte und Lutherische dieRömisch-Catholische mit keinen ungeziemenden und schimpfflichenWörteren beleydigen, sondern sich friedlich mit einander com-partiren, und sonsten die dagegen handlende Verbrechere zur ge-bührender Straff unaußbleiblich gezogen werden.4. Bleibt es dabey, daß so wohl die Römisch-Catholische Pa-stores, als die Evangelisch-Reformirte und Lutherische Predigeresine Proclamatione & demissorialibus keine Copulationes inskünfftig verrichten, auch die Evangelisch-Reformirte und Luthe-rische in Begrabung ihrer Todten, auff gemeine Kirch-Höfen, odersonsten ihre Erb-Begräbnüssen keineswegs verhinderen, sonderndurchgehens dem Religions-Recess und vorigen Edicten gemäßleben, und wer darwider handelen würde, ohne Ansehung derPersohnen, der Gebühr abgestraffet werden solle.5. So viel die Armen-Gelder betrifft, welche beym Kauff- undVerkauff, Permutation, und dergleichen Contracten gegeben wer-den, bleibt es gleichfals bey dem vorigen Edict, daß nemblich, wannur Evangel. Reformirt= und Lutherische mit einander contra-hiren, den Evangel. Reformirt= und Lutherischen solche Armen-Gelder allein verbleiben, wan aber Cathol. und Evangelische derglei-chen Contractus mit einander eingehen, selbige zwischen beyderseitsArmen halb und halb ohne Absehen des loci Contractus aut rei sitaever-F 2
Druckschrift
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Friederich Wilhelmen, Mraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein. Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen : Nach dem Exemplar vom Jahr Christi 1666
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43
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