45 (41) N5glichen, dergestalt und also, daß die angeregten Clausula auffgeho-ben, und als ob sie nicht hineingerücket wäre, geachtet, und dem zu-folg die Correcti vel Corrigendi so wohl Röm. Catholischer alsEvangelisch, Reform. und Lutherischer Religion jedesmahlen abgewiesen, und denen ihnen vorgesetzten Geistl. Visitatoribus in Vollen-ziehung der Censur, und was deroselben anhängig gegen die perCensuram Ecclesiasticam Correctos, jedesmahlen der Lauff ge-lassen, auch die Röm. Catholische Visitatores so wohl, als obgedachteEvangel. Visitatores, Praesides, Moderatores Synodorum, &Inspectores Classium darin keineswegs, unter was Prætext es seyegehindert werden sollen, solten aber die Visitatores oder SynodiClasses und Inspectores, wie sie oben beschrieben und benant, nö-thig befinden, der hohen Obrigkeit Brachium Seculare umb die er-gangene Censuram oder Sententz zur Execution zu beforderen, an-zuruffen, soll ihnen die Hand darunter von der hoher Lands-Obrigkeit gebotten werden, jedoch wird derselb keiner Dijudication oderCognition, ob übel oder wohl sententionirt oder censurirt, sichanmassen, sondern die gesuchte Execution allein verordnen.Extractus aus dem Rheinberckischen Neben-Recess den 16.Martii 1682. §. 4. betreffend, vors 4. die Röm. Cathol. Feyr=Tagenin denen Hertzogthumben Gülich und Berg ist verglichen, daß inde nen Unter-Herrlichkeiten und Herrschafften zu Rheydt, zu Bruch,worunter Müllheim an der Ruhr mit gehörig, fort zu Hardenberg,worunter Newiges und Langenberg mit gehöret, die hergebrachtefreye und öffentliche Arbeit auf Röm. Cathol. Feyr-Tagen gelassen.Vors zweyte Ebenmäßig denen Augspurgischen Confessions-Ver-wandten Reformirt und Lutherischer Religion in der Stadt undKirspel zu Sohlingen, so dan in der Stadt und Kirspel Elberfeld,fort zu Crogenberg und in den Barmen, ebenmäßig die Freyheitauf den Röm. Cathol. Feyr=Tagen öffentlich zu arbeiten, respectiveverstattet, und erlaubt seyn solle. Vors 3. in denen Kirspel Waldtund Greffrath Ambts Sohlingen aber, nur allein die offene Arbeitdessen, was zum Klingenschmieden und Messermachen dependirt.Vors
Druckschrift
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Friederich Wilhelmen, Mraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein. Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen : Nach dem Exemplar vom Jahr Christi 1666
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41
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