(34)Gewissen, wan an dem Orth, da er wohnet, und sich niederlassenmögte, das öffentliche Exercitium seiner Religion nicht zugelassenwäre, in einem neben seiner Familie und Gesinde ausser Inqui-sition und Turbation privatim, jedoch ohne Einführung einigesExercitii seiner Devotion abwarten, in der Nachbarschafft aber,da seine Religion öffentlich geübet wird, so offt und wes Orthees ihm beliebet, dem Exercitio beywohnen, auch seine Kinder infrembde seiner Religion zugethane Schulen, oder auch, wan erwill, zu Hauß privatis Præceptoribus dargeben, und im übrigendie obspecificirte Freyheit überall geniessen. Wobey Wir danauch dieses außtrücklich befehlen, daß sich niemand unterstehersolle, der anderer Religion zugethanen würcklich Aergernüß zu ge-ben, sonderlich hat sich ein jeder überall bescheidentlich zu verhalten,und sein Ambt mit gebührender Subjection und Gehorsam derLand- und Policey-Ordnung gemäß, in so weit dieselbe die in In-strumento Pacis zugelassene Religion nicht concerniret, und die-sem Vergleich nicht zuwider ist, zu verrichten, und zu keiner Un-ruhe einige Ursache zu geben, alles mehreren Einhals des vor all-geregten Religions-Recess, so Wir hiemit erwiedert haben wollen,diesem nach euch samt und sonders, bevorab Unseren Beambtenhiemit gnädigst und ernstlich anbefehlend, daß ihr über das Edictum und mehr gemelten Religions-Vergleich, obschon derselbevon den hierzu verordneten Commissarien noch zur Zeit nicht zurExecution gesetzet worden, steiff haltet, niemand dagegen beschwe-ren lasset, sondern alle und jede dabey handhaben, so offt contra-ventiret wird, die Verbrüchere zur gebührender Straff erziehen,und wie ihr der Convention remediret, jedesmahl berichten sol-let, was jedoch die Exercitia Religionis, Kirchen, Clöster, Con-venten, Predig-Häuser Hospitalen, Pastoraten, Vicareyen undandere Geistliche Beneficia, wie auch Schulen und darzu gehörigeRenthen, Einkömsten und Gefälle, und was davon und von derCommissarien Erkentnüß anlanget, solle solches biß zur Erörte-rung der Executions-Commission oder anderwärtiger gesamterbelie-
Druckschrift
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Friederich Wilhelmen, Mraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein. Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen : Nach dem Exemplar vom Jahr Christi 1666
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