(33) Leergehalten, auch niemand der Religion halber seine Wohnung zuverändern, noch an einem andern Orth, als da er sesshafft, seinesGefallens zu heyrathen benommen, auch wegen der Religion nie-mand verachten, nachgeruffen, außgeschrien oder gescholten, nochauß Kauffmanschafften und Handwercken, oder Zünfften, Ge-meinschafften, auß öffentlichen Gewerb, Handthierung, Hand-wercken, Contracten, Kauff- und Verkauff, beweg- und unbe-wegliche Gütern, auch Vernäherungs-Recht wo selbiges üblich,noch auch von der Magistrats-Wahl und anderer Promotion zu Eh-ren-Aembteren, in so weit sie solches Anno 1629. herbracht, oderderen fähig gewesen, noch von einigen Erbschafften oder Lagaten,wie auch Hospitalen-Waysen-Siechen- oder Leprosen-Häusern,Allmosen, noch anderen gemeinen Gerechtigkeiten oder Handlun-gen, vielweniger von öffentlichen Kirch-Höffen der Catholischen anOrthen, da die Catholische keine eigene Kirch=Höffe haben, undehrlichen Begräbnüssen der Religion halben, da sie gleich ihre ei-gene Kirch-Höffe hätten, gleichwohl von ihren Erb-Begräbnüssenin Catholischen Kirchen oder Kirch-Höffen nicht ausgeschlossen,noch auch von ihnen von Begräbnuß-Kösten ein mehreres als vonanderen, und weiter als derselben Pfarr-Kirchen Gerechtigkeit indergleichen Fällen mit sich bringet, gefordert, jedoch daß bey derBegräbnüß ein= oder anderer Religion wan es dem Herkommenzuwieder, und wan sie in derselben Kirchen kein Exercitium haben,auff den Kirch-Höffen oder in den Kirchen nicht geprediget, sonderndie Predigt und andere Ceremonien an dem Orth ihrer gewöhn-licher Versammlung verrichtet, auch der ein vor dem andern inSchatzungen und Contributionen, Diensten und BürgerlichenLasten übernommen, sondern alle und jede so wohl Catholischeals Evangelische Unterthanen gleich tractiret werden, wan auchjemand, entweder ein Röinisch-Catholischer oder aber ein Reli-gions-Verwandter seine Religion verändern, und eine andere(wofern dieselbe im H. Röm. Reich und im Instrumento nur zu-gelassen ist) führen und üben will, geduldet werden, und mit freyemGe-
Druckschrift
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Friederich Wilhelmen, Mraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein. Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen : Nach dem Exemplar vom Jahr Christi 1666
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33
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