Druckschrift 
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Friederich Wilhelmen, Mraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein. Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen : Nach dem Exemplar vom Jahr Christi 1666
Entstehung
Seite
35
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

(35)beliebiger Verordnung außgestellet seyn, und hernegst benennet,immittels aber das jenige, was in diesem §. Was jedoch die, &c.enthalten, in dem Stand, Besitz und Gebrauch, wie es Zeit auff-gerichteten Religions-Recess gewesen, gelassen werden, derge-stalt, daß gleichwohl nichts durch Baufälligkeit oder Abgang derKirchen, Predig- oder Schul-Häuser entgehe, sondern dieselbeder Nothdurfft nach zu repariren, oder ein ander dergleichen amselbigen Orth, biß zu Außtracht der Sachen, zu gebrauchen un-benommen seyn solle, da sie aber wegen Observirung dieses al-les, was obgemelter massen verglichen, und Krafft dieses öf-fentlichen Edicts jedermänniglich zu wissen gethan, zwischeneiner und anderer Religions-Verwandten einige Irrungen undMißverständnüß ereignen, und der einer oder anderer dawiderbeschweret zu seyn vermeynen wolle, solle derselbe solches Unsoder Unserer Regierung gebührend, deutlich und umständlich zuerkennen geben, und darüber billigmäßiger Verordnung gewär-tig seyn, ob der Casus also in sich beschaffen, daß, wie es damitzu halten, so gleich von Uns verordnet werden könne, oder aberzu denen beyderseits beliebten Commissarien und von denselbenzu verordneter gesamter Execution zu verweisen sey, wofern aberdem beschwerten Theil innerhalb zweyer Manaten Zeit nichtzurecht geholffen wird, mag er seine Zuflucht zu jetzt gemeltenCommissarien nehmen, ihnen beyderseiths die Uns præsentirteunterthänigste Klag- und Bitt-Schrifft neben der darauff erhal-tener Resolution, wofern ihme eine gegeben worden, zustellen,welchem nach die Commissarien dessen Klage und Beschwärnüßuntersuchen, und dieselbe in der Güte vergleichen, oder nach An-laß des auffgerichteten Religions-Recess entscheiden, und wansie sich darüber nicht vereinigen können, alsdan die Sache mitallen Umbständen ad superius Arbitrium hinauß stellen sollenIn Urkund Unser Hand-Unterschrifft und auffgedruckten Can-tzeley=Secret-Siegels, geben am 26. April. 1668.Philipp Wilhelm.E 2Wir