(32)Solingen die der Feyr-Tagen halber gemachte Verordnung unter-halten lassen, es sollen gleichwohl unsere Evangelische Untertha-nen, die von Uns und Unseren Nachkommen, zu AbwendungKriegs, Pestilentz oder anderer gemeiner Gefahr und Schwürig-keiten angeordnete Buß und Bet-Tage, wie auch die vor einesonderbahre Gnade und Wohlthat GOttes angestellte Danck-sundFest-Tage, mit den Catholischen nach einer jeden Religion Ord-nung feyrlich halten;So sollen auch so wohl den Röm. Catholischen als Evangeli-schen Ritterbürtigen, sonderlich welche den Gottes-Dienst in derNähe nicht haben können, so dan auch einem jeden der übrigenUnterthanen, wan derselbe an dem Orthe seiner Wohnung oderin der Nähe den Gottes-Dienst, wegen Kranckheit oder andererVerhindernüs nicht abwarten kan, freystehen auff und in ihreneigenen Häussern, vor sich und ihr Hauß-Gesind, und weiter nicht,das Exercitium ihrer Religion, ungehindert zu üben, die Sacra-menta zu gebrauchen, und sich dazu eines Priesters, Pastoris,oder Predigers zu bedienen, Præceptores zu halten, und was demGottes=Dienst anklebet, zu verrichten;Ferner solle niemand, welcher auß andern frembden Landen inangeregte unsere Hertzogthumben Gülich und Berg sich nieder-lassen will, wan er einer der dreyen obgemelten Religionen zuge-than ist, auch sich der Policey-Ordnung, als weit dieselbe die Re-ligion nicht, sondern alle und jede Unterthanen ohne Unterscheidder Religion angehet, gemäß qualificiren kan, und sonsten seinesehrlichen Handels und Wandels Zeugnus hat, die Beywohnungund Freyheit verweigert, noch derselbe der Religion halber ab-gewiesen, wie dan dießfals die Verordnung, welche von eineroder anderer Landes-Herrschafft auch Stadts-Magistratu in vimretorsionis, oder auß anderer Ursachen zur Exclusion eines oderanderen Eingesessen von Bürger-Recht oder Ehren-Aembterngemacht, und bishero observiret seyn mag, hiemit cassiret undauffgehaben, sondern auch ohne Unterscheid der dreyen Religionenge-
Druckschrift
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Friederich Wilhelmen, Mraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein. Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen : Nach dem Exemplar vom Jahr Christi 1666
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32
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