Druckschrift 
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Friederich Wilhelmen, Mraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein. Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen : Nach dem Exemplar vom Jahr Christi 1666
Entstehung
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31
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(31) 25forderen mögen, auch niemand der Evangelischen von den Catho-lischen, mit Kirchen-Meystereyen, und dergleichen Kirchen-Dien-sten beschweret, es auch ebener Gestalt mit Administration einerjeden Religion üblicher Sacramenten und daran gebührenden Ge-bührnüssen, gehalten werden; Es sollen gleichwohl Unsere Evan-gelische Unterthanen bey den Catholischen Processionen und wandie Heilige Sacramenten zu den Krancken getragen werden, keinAergernuß noch Scandal würcklich geben, und da sie den Catho-lischen bey den Processionen oder Außtragung der H. Sacramentenbegegnen, sich aller Bescheidenheit gebrauchen, und denen mitentdecktem Haupt ihnen zu Gemüth kommenden Priester undCatholischen gleichfalls mit entdecktem Haupte Ehre beweisen,oder biß daran dieselbe vorüber, in ihren Häusern verbleiben, oderauff die Seite, oder in ein Hauß gehen.Und weil sie Unsere Unterthanen Unseres als des Landes-Für-sten Exempel billig zu bequämen, und dahero (ob sie gleich Evan-gelischer Religion) bey denen einfallenden Catholischen Feyr-Ta-gen, welche wie gebräuchlich in den Catholischen Kirchen, als gebot-tene Feyr-Tage von der Cantzel verkündiget werdet, Ihrer Lan-des Obrigkeit zu unterthänigstem Respect, auch Gleichheit mitihren Benachbahrten zu halten sich aller äusserlicher Hand- undFeld-Arbeit gleich den Catholischen zu enthalten, so wollen jedochWir und Unsere Successores Hertzogen zu Gülich und Berge,unsere Evangelische Unterthanen deßfals in ihren Gewissen nichtbeschweren, oder zu den Catholischen Ceremonien nicht verbin-den, wie dan auch unsere Ambtleuthe dieselbe unter dem Schein,daß in der Stille in ihren Häusern gearbeitet, mit einiger Inqui-sition, weniger unsere Evangelische Unterthanen mit Observi-rung der Römisch-Catholischer gebottener Feyr-Tagen wider dieObservantz des Jahrs 1629. nicht beschweren, sonderen wie es indemselbigen Jahr einem jeden Ort damit gehalten, ohne Unter-scheid und Exception des damahligen Zustands hinführo observi-ren, sonsten in den Städten Elberfeld auch in denen Barmen undSo-