(22) deesReligions-Verwandten besser und bequemer seyn mögte, dieseStiffter so wohl als andere Jungfräuliche Stiffter und Clöster, daverscheidener Religion Subjecta vorhanden, gegen einander auß-zuwechselen, und einer jederer Religion sichere Stiffter und Clö-ster privativè, welche allein Catholischen, Augspurgischen oderReformirten seyen, anzuweisen; So wird solches zu bequemerZeit und Gelegenheit vorzunehmen und zu Werck zu richten auß-gestelt und vorbehalten; Nicht weniger wollen auch fürs FünffteSe. Churfürstl. Durchl. Ihre die von Ihrer Fürstl. Durchl. begehr-te Restitution des in der Lipstatt vorhin gewesenen AugustinerCloster lassen recommandirt seyn, und da sich finden solte, daßdiese Restitution nach Inhalt des Instrumenti Pacis und des Sta-tus Anni 1624. geschehen müste, wollen Se. Churfürstl. Durchl.daran seyn daß, weilen dem Bericht nach jeetztgemeltes Closter schonvor hundert und mehr Jahren eingezogen, und sæcularisirt seynsolte, und dahero zum andern Gebrauch verändert, also in vorigenStand nicht gebracht werden kan, daß dagegen ein ander Orth, derso gut ist, nach höchstgemelter Sr. Churfürstl. Durchl. Beliebenentweder in Lünen, Unna oder Hattingen, oder auch in der StadtBilefeld oder Hervorde angewiesen, auch in gemeltem Jahr 1624.von den Catholischen darzu besessene und genutzte Rhenten undGefälle gefolget, oder deren billige Werth erstattet werden solle;Was auch die auß dem Closter zu Vloto vor langen Jahren derSchulen zu Düsseldorff, und nachgehends mit denselben Anno1621. dem Collegio Societ. JESU daselbst auffgetragene RhentenEinkomsten und Gefälle betreffet, solle es mit denselben nach In-halt des Anno 1647. dießfals absonderlich auffgerichteten Neben-Recess allerdings gemäß gehalten, und respectivè restituirt wer-den; So sollen auch die Patroni und Collatores, so geist= als welt-lich von dem Lands-Fürsten oder dessen Regierung und Beamb-ten in ihrem Jure conferendi nicht gehemmet noch beschrencktwerden, jedoch auch nicht bemächtigt seyn, die Præbenden, Bene-ficia, Capellen, Vicareyen, welche nach offtgemelter Regul des all-gemei=
Druckschrift
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Friederich Wilhelmen, Mraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein. Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen : Nach dem Exemplar vom Jahr Christi 1666
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22
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