Druckschrift 
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Friederich Wilhelmen, Mraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein. Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen : Nach dem Exemplar vom Jahr Christi 1666
Entstehung
Seite
21
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(21) 25Præbenden ihres Wohlgefallens auch an Catholische zu conferi-ren, dergestalt, daß die Anzahl der Catholischen über gemelten drit-ten und vierten Theil zwarn vermehret, aber nicht geringert wer-den könne noch möge. Ebener Gestalt bleiben in diesen Stifftern,da die Abtißin, Probstin und andere Prælaturen oder Officia perVota der Stiffts-Jungfrauen erwehlet werden, die Catholischeso wohl als Evangelische, auff welche die mehrere Vota fallen wer-den, solcher Prælaturen, Officien, da sie darzu erwehlet, oder postu-liret, oder auch da dieselbige sonsten ohne Capitular-Wahl von derAbtißin, oder anderen Prælaten und Superioribus von Alters heroallein conferiret werden, fähig, also, daß dieselbe ohne Unterscheidder Religion darzu erwehlet, postuliret, oder darmitten providi-ret werden, jedoch mit diesem außtrücklichen Beding, daß, da derdritte oder vierte Theil Catholisch, zum wenigst auch die dritte odervierte Abtißin auß den Catholischen alsdan erwehlet, oder sonst einequalificirte Catholische darzu postuliret, oder von den Superiori-bus angeordnet werden solle, in alle Wege und zu jeder Zeit abersollen so wohl in diesem als anderen Stifftern und CollegiisManns- und Frau-Persohnen, da beyder Religion Subjecta vor-handen, den Catholischen ihr freyes öffentliches Exercitium zu be-quemer sicherer Zeit und Stunden Vor- und Nachmittag, unange-sehen sie dasselb Anno 1624. nicht geübt haben mögen, unturbirtgestattet, und sie darin keineswegs behindert werden, auch zu sol-chem Ende derselben Probsten, Beichtiger oder Sacellan auß derStiffts-Mittelen und Gefällen, welche bey vorigen Zeiten, da dasStifft noch gantz Catholisch gewesen, der zeitlicher Probst, Beich-tiger oder Sacellan genossen, eine billige Competentz wenigst vonzwey hundert Reichsthaler oder so viel derselb vorhin bey den Ca-tholischen gehabt, und geniessen können, Jährlichs zugelegt undangewiesen, wie imgleichen denen Evangelischen in denen ihnenassignirten Zeiten und Stunden keine Eintracht noch Behinder-nuͤß zugefügt, noch sie mit denen bey ihrer Religion nicht gebräuch-lichen Ceremonion beschweret werden. Und weilen beyderseitsReC 3