Druckschrift 
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Friederich Wilhelmen, Mraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein. Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen : Nach dem Exemplar vom Jahr Christi 1666
Entstehung
Seite
23
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(23)gemeinen Frieden-Schluß und dieses Vergleichs den Catholischenverbleiben, inskünfftig anderen Kirchen, dan zu welchen dieselbevon Anfangs verordnet, und von Catholischen Beneficiatis Anno1624. genossen und bedienet worden, oder anderen Usibus, dan dar-zu dieselbe fundiret, zu appliciren, weniger an eine andere Reli-gion, dan welche dieselbe Anno 1624. obgemelter massen gehabt,oder denen es vermög dieses Vergleichs verbleiben, zu conferirenoder zuzuwenden; Sonsten aber einer jeden Religion Obrigkeitunbenohmen, sondern außtrücklich vorbehalten bleibt, durch sichselbst, oder ihre darzu verordnete Commissarien über ihrer Reli-ligion zugehörige Güter, Rhenten und Gefälle zu Beförderungmehrern Ehren GOttes, und bessern Kirchen-Dienst, wie solchesden Catholischen geistlichen Rechten oder der Evangelischer Kir-chen-Ordnung gemäß ist, zu verordnen, und zu disponiren, da-rüber jedoch der Patronen Willen und Consens (dafern die Rhen-ten zu einem Beneficio Juris Patronatus gehörig) vor allem ein-geholt und erlangt werden solle. Was aber die jenige Stifftun-gen und Fundationes, welche nicht zu dem Catholischen Gottes-Dienst, sondern pro Studiis und anderen löblichen Exercitiis auff-gericht worden, anbelangt, da bleibt den Collatoribus frey und be-vor darmitten nach Inhalt der Fundation zu verfahren, und zudisponiren. Dafern auch inskünfftig einer der Catholischen Re-ligion, oder Evangelischer, ober Augspurgischer Confession zuge-thaner Praelatus, Canonicus, Canonissa, Parochus oder Bene-ficiatus seine Religion oder Confession verändern würde, solleer der Prælatur, Præbenden, Pfarren oder Beneficii eo ipso verlu-stig seyn, und dasselb einem andern solcher Religion, zu welcher das-selb vermög Instrumenti Pacis und dieses Vergleichs gehörig, un-außgestelt, und ohne Beschwerung, wie oben gemelt, wieder conferirtwerden, was aber die Collation und Vergebung der PrælaturenCanonieaten, Praebenden, Vicareyen und anderer geistlicher Be-neficien belangt, welche in mehrgemelten Hertzogthumben Gülich,Cleve, Berg, auch Graffschafft Marck und Ravensberg zu desLands-.