(20) N25darfür gehalten, daß die weltliche Jungfräwliche Stiffter zu Bed-bur, Oberendorff, Frewdenberg, Gevelsberg, Clarenberg, Herdickewie auch St. Walburg in Soest, und zu Schilschede in der Graff-schafft Ravensberg, zu Unterhaltung der Adelichen Töchter ver-ordnet, die von dem Adel aber, in den Clev-Marck- und Ravens-bergischen Landen mehrentheils der Evangelischen Religion zuge-than e, daß diesem nach den Evangelischen der mehrer Theil, den Ca-tholischen aber die übrige Præbenden zugewendet, und deßwegenanjetzo ein sichere Verordnung auffgerichtet werden mögte. IhreFürstl. Durchl. zu Neuburg aber dabey allerhand erhebliches Be-dencken getragen. So ist dieses jedoch endlich dahin genohmenworden, daß die jetzt auff gemelten Stifftern vorhandene Catholi-sche unturbirt gelassen, auch bey den künfftigen Vacantien so wohldie Catholische als Evangelische der Præbenden fähig seyn, unddarzu befordert werden können und mögen. Jedoch dieser Gestalt,daß auß obgemelten acht Stifftern auff vier derselben zum wenigsten das dritte und auff den vier übrigen der vierte Theil mit Ca-tholischen Jungfrauen besetzt seyn und bleiben solle; Und daheroauff den jenigen, da anjetzo nicht drey oder vier Catholische vorhan-den, die erledigte oder resignirte Præbenden an die Catholische solang, und an die Evangelische eher nicht vergeben werden sollen, bißdaran auff einem jeden Stifft wenigst drey oder vier Catholischewürcklich providirt seynd, und ihre Præbenden haben. Und weilen man so gleich, auff welchen Stifftern der dritt= oder vierte Theilwenigst Catholisch seyn solle, nicht entscheiden noch benennen kön-nen, so solle solches bey denen im Dörstischen Vergleich beliebtenCommissarien ehisten Ankunfft in das Hertzogthumb Cleve undGraffschafft Marck unter Ihrer Chur- und Fürstl. Durchl. Durchl.Ratification geschehen, alles jedoch mit diesem außtrücklichen Be-ding und Vorbehalt, daß unangesehen, daß ein= oder ander Stifftmit dem dritten oder vierten Theil Catholischen besetzet, IhrerChur- und Fürstl. Durchl. Durchl. wie auch anderen Collatori-bus frey stehen, und unbenohmen seyn solle, die folgends vacirendePræ-
Druckschrift
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Friederich Wilhelmen, Mraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein. Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen : Nach dem Exemplar vom Jahr Christi 1666
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