Druckschrift 
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Friederich Wilhelmen, Mraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein. Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen : Nach dem Exemplar vom Jahr Christi 1666
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(19)können, zu seinem Unterhalt haben möge (welches von derselbenohnfehlbar zu entrichen) versehen lassen; Dafern aber auch an eini-gem Orth über fünff hundert Communicanten der Catholischenvorhanden, und der Pastor einen Cappellan von Alters gehabt hättewollen höchstgemelte Se. Churf. Durchl. demselben Capellan einhundert Reichst. oder wie viel des Capellans Beneficium vor die-sem getragen, zu dessen Unterhalt reichen, oder aber das alte Bene-ficium bey Execution dieses Vergleichs restituiren lassen; Jedochdaß Drittens unter solchen applicirten Gütern kein Geist= oderweltliche Stiffter, noch Clöster, oder deren Rhenten, Einkom-sten und Gefälle, welche Anno sechszehen hundert zwantzig undvier noch in der Catholischen Händen, und mit derselben ReligionGeistlichen besetzt gewesen, verstanden, sondern es hiemit, wie inInstrumento Pacis versehen, allerdings observirt werden soll, vor-behältlich, was von der Augustiner Closter zu Wesel Einkomstenund Gefällen den Evangelischen vor dem Jahr 1651. und nachge-hends der Universität zu Duisburg würcklich appliciret, auchwas daroben von denen in den Clevischen mit Staatischen Guar-pison annoch besetzten Städten, vorhandenen Kirchen und Clöste-ren, wie auch hierunten von dem Closter in der Lipstatt disponiretworden. Wöbey es dan allerdings sein Verbleiben hat: Dafernaber Viertens in gemeltem Jahr 1624. in einigen anderen weltli-chen Stifftern oder Clöster, als welche hernegst folgen, und benentwerden, oder auch in der Collegiat-Kirchen zu Bilefeld oder Her-vorde, mehr dan einer Religion Subjecta gewesen, sollen die Præ-benden oder Subjecta inskünfftig auff selbige Zahl, wie sie Anno1624. gewesen, bey den negstkünfftigen Vacantiis reduciret, unddamit von Ihrer Chur- oder Fürstl. Durchl. Durchl. da die Bene-ficia in Dero Turno erfallen, oder den anderen Collatoren, Præ-laten, Abtißinnen, oder Superioribus so lang continuirt werden,biß daran es auff den Statum' Anni 1624. wieder gerichtet, dabeyes dan folgends gelassen, und die Collatores und Superiores sichdarnach zu achten haben sollen; Weilen aber Ihre Churf. Durchl.dafür