Druckschrift 
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Friederich Wilhelmen, Mraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein. Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen : Nach dem Exemplar vom Jahr Christi 1666
Entstehung
Seite
18
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(18)werden sollen, bey welcher Regul des allgemeinen Frieden-Schlus-ses es dan in den Hertzogthumben Gülich und Berg aller übrigerBeneficien und Geistlicher Güter halber, wie dieselbe Nahmenhaben mögen, auch deren Rhenten und Gefällen es durchgebendsund beständiglich verbleiben und gelassen werden sollen. Weilenaber Ihre Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg darfür gehalten,daß selbige Regulam in den Clevisch=Marck- und Ravensbergischen Landen gleichfals durchgehends einzuführen, allerhandSchwärigkeiten würde erwecken, so ist zum Andern solche hinwegzu nehmen gut befunden, und können höchstgemelte Ihre FürstlDurchl. zu Neuburg, ꝛc. auß denen oben angezogenen Ursachengeschehen lassen, daß von obgemelten Vicareyen, Beneficien undGeistlichen Gütern die jenige, welche in den Clevisch-Marck- undRavensbergischen Landen zu dem Evangelischen Gottes=Dienst,Schulen und Studenten vor dem Jahr 1651. würcklich applicirtseynd, denselben verbleiben mögen. Was aber sonsten zu weltli-chen oder zu anderen dan jetztgemelten Ulibus verwendet, oder auchwohl von den Patronis und Collatoribus von denen den Catholi-schen vermög dieses Vergleichs competirenden Beneficiis selbstgenossen worden, den Catholischen inskünfftig bey Execution die-ses Vergleichs alsobald unweigerlich restituirt, und in dessen Ent-stehung durch die in dem Dörstischen Vergleich außgesehene Com-missarios nach Inhalt desselbigen Vergleichs die Gebühr verordnetwerden soll. Solten aber den Evangelischen vor dem Jahr 1651.einige solche Beneficia applicirt seyn, welche den Römisch=Ca-tholischen Pastoren entzogen, und es dahero denselben anjetzo annöthiger Subsistentz ermanglen, alsdan wollen Se. Churfürstl.Durchl. darin remediiren, und jetztgemelte Pastoren entweder mitdenselben, so bald sie vaciren werden, oder anderen erst vacirendenBeneficien hinwiederumb providiren, immittels aber, und bissolches würcklich geschehen, mit einer solcher Beysteur, daß Jähr-lichs biß zwey hundert Reichsthaler, oder so viel er sonsten von dergantzen Pfarr oder Beneficio genossen und gehabt, oder geniessenkönnen,