Druckschrift 
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Friederich Wilhelmen, Mraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein. Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen : Nach dem Exemplar vom Jahr Christi 1666
Entstehung
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14
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(14)ständnüssen zugetragen, weilen der Pastor, Pfarrer oder Predigerder anderer Religion seiner Pfarr angehöriger Unterthanen Kin-der tauffen, oder da dieselbe zu ihrer Religions-Verwandten Geist-lichen oder Predigern außgetragen werden, destoweniger nicht dieJura Stolæ oder herbrachtes Tauff Geld forderen wollen, als istzur Erhaltung Fried und Einigkeit dieses dahin gestelt worden,daß die Unterthanen, welche von ihren Pastoren, Pfarrern oderPredigern verschiedener Religionen seynd, ihre Kinder an ande-ren nechstgelegenen ihrer Religion Kirchen oder öffentlichen Ubun-gen zur Tauff bringen, oder auch bey Winter=Zeit, der KinderSchwachheit, oder anderen erheblichen Verhindernüssen, dieselbein ihren Häusern von ihrer Religion Pastorn, Geistlichen oderPredigern, jeder Kirchen=Ordnung und Ceremonien nach pri-vatim tauffen lassen mögen; Darinnen auch von den Pastoren oderPredigern Loci nicht gehindert, oder mit Abforderung einiger Ju-rium Stolæ oder Tauff-Geld nicht beschweret, auch ebener Gestaltes mit Administration einer jeden Religion üblichen Sacramentenund davon herrührenden Gebührnüssen gehalten werden sollen.Fürs sechste ist die in dem Instrumento Pacis verstattete bürger-liche Freyheit determinirt worden, daß einem jeden ohne Unter-scheid frey stehen solle sein Domicilium von einem zu dem anderenOrth (ausserhalb wo Ihre Chur= und Fürstl. Durchl. Durchl. undDero geehrte Vorfahren die Gerechtigkeit hergebracht, daß dieUnterthanen ohne des Lands-Fürsten Bewilligung nicht außzie-hen mögen) seiner Gelegenheit nach zu transferiren, auch in= oderausserhalb desselben, ja gar ausser Lands sich zu verheyrathen, ohnederhalben auß seiner ordinair Wohn-Platz und Gerechtigkeit auß-gestossen zu werden, daß auch Niemand der Religion halber ver-achtet, noch auß der Kauff-Leuth Handwercken, Contracten,Kauff- und Verkauff beweg- und unbeweglicher Güter und Ver-näherungs-Recht, wo selbiges hergebracht, noch auch von der Ma-gistrats-Wahl oder anderer Promotion zu Ehren=Aembtern (inso weit sie dessen Anno 1624. hergebracht, und fähig gewesen) nochvor