Druckschrift 
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Friederich Wilhelmen, Mraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein. Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen : Nach dem Exemplar vom Jahr Christi 1666
Entstehung
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13
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(13)Processionen, Umbtragung der Sacramenten, und sonsten ei-nige Aergernüß gegeben, noch Insolentien verübet, sondern zuErhaltung Respects, Ruhe und Einigkeit, die Ubertretter vonIhrer Churfürstl. Durchl. und Dero Beambten darfür angese-hen, sonsten aber an einige Ceremonien, wie die Nahmen ha-ben mögen, nicht verbunden seyn sollen. Und weilen den ge-melten unter Ihrer Churfürstl. Durchl. gesessenen Catholischengleichfals wohl anständig sich Ihrer Churfürstl. Durchl. als ih-rem Lands-Fürsten zu bequemen, als sollen sie ebener massen undsonsten sich verhalten, wie oben von denen unter Ihrer Fürstl.Durchl. gesessenen Evangelischen wegen Celebrirung der Feyr-und Bett=Tagen verordnet worden, also, daß dießfals zwischenbeyderseits Unterthanen eine durgehende Paritæt nach einer jedenReligions-Ordnung observirt, jedoch dabey Niemand in seinemGewissen beschweret werde.Fünfftens, so viel das privatum oder domesticum ReligionisExercitium angehet, ist dasselbe dahin declarirt worden, daß sowohl den Römisch-Catholischen als Evangelischen Ritterbürti-gen, sonderlich, welche den Gottes-Dienst in der Nähe nicht habenkönnen, frey stehe, auff ihren eigenen Häusern für sich, und ihrHauß=Gesinde, und weiter nicht das Exercitium ihrer Religionungehindert zu üben, Priester, Pastores, Prediger und Præcep-tores zu halten, und was dem Gottes-Dienst anklebt, auff gedach-ten ihren Häuseren zu verrichten, auch einem jeden der übrigen Un-terthanen, welcher an dem Orth seiner Wohnung oder in der Näheseines Gottes-Dienst nicht abwarten kan, in solchen Fall, wan erdurch Kranckheit oder andere Hindernüß das publicum Religio-nis Exercitium nicht gebrauchen könte, die Sacra in seinem Haußextraordinariè für sich, und seinem Gesinde, und weiter nicht zugebrauchen, und sich darzu eines Priesters, Pastoris, Predigers,oder Praeceptoribus zu bedienen frey stehen; Indeme sich auch zwi-schen der einen und anderen Religion Pastoren, Pfarrern undPredigern des Kinder=Tauffen halber Irrungen und Mißver-ständnüssen