Druckschrift 
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Friederich Wilhelmen, Mraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein. Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen : Nach dem Exemplar vom Jahr Christi 1666
Entstehung
Seite
15
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(15) Neig.von einigen Erbschafften oder Legaten, noch auß Hospitalien,Waysen-Siechen- oder Leprosen-Häusern, Allmosen, auch ande-ren gemeinen Gerechtigkeiten, oder Handlungen, viel weniger vonöffentlichen Kirch-Hoffen und ehrlichen Begräbnüssen der Reli-gion halber außgeschlossen, noch auch von ihnen für Begräbnüß-Kösten ein mehrers, als von anderen / und weiter, als derselbenPfarr-Kirchen Gerechtigkeit in dergleichen Fällen mit sich bringt,gefordert, auch an dem Orth, da die Evangelische ihre absonderlicheKirch-Höff oder Plätzen haben, sich alsdan der Römisch-Catho-lischen Kirch-Höffen ausserhalb der Erb-Begräbnüssen enthaltensollen. Jedoch daß bey den Begräbnüssen einer oder anderer Re-ligion, wan es dem Herkommen zuwider, und wan sie in derselbenKirchen kein Exercitium haben, auff den Kirch=Höffen oder in denKirchen nicht gepredigt, sondern die Predig und übrige Ceremo-nien an dem Orth ihrer gewöhnlicher Versamblung verrichtetwerden, und in diesem und allen anderen dergleichen Fällen alleUnterthanen und Eingesessene obgedachter Hertzothumben undLanden untereinander einerley Recht, Schutz und Gleichheit ge-niessen, auch der ein vor dem andern in Schatzungen, Contri-butionen, Diensten, Bürgerlichen Lasten, und sonsten nichtübernohmen werden.Fürs siebende, daß Niemand, welcher aus anderen frembdenLanden in angeregte Hertzogthumben Gülich, Cleve, Berg, Graff-schafften Marck und Ravensberg kommen, und sich niederlassenwill, wan er einer der obgemelten dreyen Religionen zugethan ist,auch sich der Policey-Ordnung, als weit dieselbe die Religion nicht,sondern alle und jede Unterthanen ohn Unterscheid der Religionangehet, gemäß qualificiren kan, und sonsten seines ehrlichen Han-dels und Wandels Zeugnüß hat, die Beywohnung nicht versagt,noch derselb der Religion halber abgewiesen. Wie dan deßfalsdie Verordnung, welche von einer oder anderer Lands-Herrschafft,auch Stadt=Magistraten in vim Retorsionis oder aus anderenUrsachen zur Exclusion eines oder anderen Eingesessenen vonBür⸗