(12)nachbahrten zu halten, sich aller äusserlicher Hand- und Feld-Ar-beit gleichs den Catholischen zu enthalten, so wollen jedoch höchst-gemelte Ihre Fürstl. Durchl. und deren Successores Hertzogen zuGülich und Berg Ihre Evangelische Unterthanen dießfals in ih-ren Gewissen nicht beschweren, oder zu den Catholischen Ceremo-nien, mit Pflantzung der Meyen, Strewung des Graß, Auffwar-tung im Gewehr oder dergleichen nicht verbinden, wie auch dieBeambte selbige so wenig, als die Catholische unterm Schein, daßin der Stille in ihren Häusern gearbeitet, mit einiger Inquisitionweniger Dero Evangelische Unterthanen mit Observirung derRömisch-Catholischen gebottenen Feyr-Tägen wider die Obser-vantz des Jahrs 1624. nicht beschweren, sondern wie es in selbigemJahr an einem jeden Ort, damit gehalten, ohne Unterscheid undException des damahligen Zustands hinwieder observiret wer-den sollen. Was aber die Stadt Elverfeld, auch in den Barmenund Sohlingen betreffet, haben Ihre Fürstl. Durchl. unter heuti-gem Dato eine solche beständige, immerwehrende Verordnung(darauff gehalten werden soll) ergehen lassen, daß dieselbe sichihrer Handlung wegen, deßfals mehr zu beschweren haben. Sol-ten aber Ihre Fürstl. Durchl. oder Dero Successores zu Abwen-dung Krieg, Pestilentz, oder andere gemeine Gefahr, oder Schwürigkeiten einige Buß- oder Bett-Tage oder auch für eine sonder-bahre gemeine Gnad und Wohlthat GOttes, Danck= oder Fest-Tage anordnen, sollen die Evangelische nicht weniger als die Ca-tholische ein jeglicher nach seiner Religion-Weiß solche Buß-Bett-und Danck=Fest=Täge zu feyren schuldig und gehalten seyn, eben-mäßig bleibt unter Ihr. Churfürstl. Durchl. gesessenen Catholi-schen frey, und bevor die Cathol. Feyr=Täge in ihren Kirchen undHäusern zu feyeren, auch ihre Processiones, und andere Cere-monien, wie von Alters, zu halten, darin denselben von den Evan-gelischen in Ihr. Churfürstl. Durchl. Landen auch keine Hinde-rung noch Eintracht geschehen, weniger, wie gemelt, zu ihren Kir-chen, und bey Verrichtung ihres Gottes-Diensts, wie auch denPro-
Druckschrift
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Friederich Wilhelmen, Mraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein. Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen : Nach dem Exemplar vom Jahr Christi 1666
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