(8)fernerer Deroselben gnädigster Verordnung einschicken, welchedan, was dieses fals gut gefunden und geschlossen wird, denen Her-ren General-Staaten der vereinigter Niederlanden, gesambterHand bekent machen, umb auch ihres Orts sich darnach zu ach-ten, bestmöglichst zu bewegen, und zu disponiren, ihnen ange-legen seyn lassen wollen.Damit auch die in Instrumento Pacis gesetzte Reguln rationeliberatis Ecclesiasticae & civicae wovon in §. 1. Art. 5. und hie-und dort in dicto Instrumento disponirt worden, daß nemblichdie im Heil. Röm. Reich zugelassene Religionen gleich tractiretwerden sollen, von denen in dem Dörstischen Vergleich beliebtenCommissarien desto besser beobachtet, und künfftige Irrungenabgeschnitten werden mögen, seynd die angeregte Regulen fol-gender Gestalt fürs vierte declarirt und erläutert worden; Erst-lich, daß Ihren Chur- und Fürstl. Durchl. Durchl. einem jedenin seinem Theil der einhabenden Landen, auch vermög InstrumentiPacis frey bleibe, das öffentliche Religions-Exercitium ohneNachtheil, und Beschwär der anderen Religion auff seine Kösteneinzuführen, so dan allen so wohl Röm. Catholischen als Evan-gelisch=Reformirten und Lutherischen Religions-Verwandten,welche das Publicum Exercitium und Jus vocandi haben, unddarin restituirt werden, Kirchen und Predig=Häuser, Schulenund Capellen zu bauen, zu verbesseren, zu erweitern, einen odermehr Pastores, Prediger und Schul=Diener nach ihrer Religion.Kirchen=Ordnung und Satzungen, auff ihre Kösten, und ohne derandern Religion Beschwär und Nachtheil zu beruffen frey stehen,dieser Gestalt auch, daß ein Pastor oder Prediger eine oder mehrGemeinden nach deroselben Belieben und Gelegenheit bedienenmöge; jedoch gehalten seyn sollen deßfalls des Lands-Herrn, wo-fern derselbe Patronus und Collator ist, Collation, Confirma-tion, und Placitum einzuholen, welches dan nicht verweigert, nochauch anderen, als solchen Persohnen, welche wegen gegen ihrerQualification, wie es bey der einen oder anderen Religion braͤtich.lich
Druckschrift
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Friederich Wilhelmen, Mraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein. Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen : Nach dem Exemplar vom Jahr Christi 1666
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