(9)lich ist und erfordert wird, auch von den Evangelischen Gemein-den, daß sie mit seiner Persohn zu frieden, und auff Lehr und Le-ben nichts zu sagen haben, beweißlich vorbringen, unauffhaltlichertheilet werden sollen. Dafern aber der Lands-Herr nicht, son-dern ein ander Patronus oder Collator wäre, solle der beruffenerPastor und Prediger dannoch verbunden seyn, einen Schein sei-ner Vocation, und Collation des ordentlichen Patroni (welchenicht verweigert werden solle) und Qualification; daß sie erstgesetzter massen richtig seye, dem Lands-Herren oder dessen Re-gierung einzulifferen, und deme vorhergangen ungehindert sei-nen Beruff antretten, und jedesmahl von Lands-Herren gebüh-rende Handhabung zu gewarten haben. Zweytens, daß die Rö-misch=Catholische Geistliche Sæculares und Regulares Manns-oder Weibs-Persohnen in ihren Stiffrern, Collegien, Pfarren,Kirchen, Capellen, und darzu gehörigen Häusern und Wohnun-gen, auch gewidmeten Güteren, Rhenten und Gefällen; Wieimgleichen der Evangelisch-Reformirten und AugsburgischenConfession Prediger an dem Ort ihres Domicilii, alle GeistlicheFreyheit für ihre Persohnen, und für die zu ihren habenden Pfar-ren gewidmete Güter, wie und wo dieselbe im Land gelegen in-differenter geuiessen, dieselbe mit Land-Steuren Einquartie-rungen, und dergleichen Lasten über das Herkommen, widerRecht und Gebühr nicht beschweret, auch niemanden ein Steur-Contingent; welches wegen Güter, so zu einem Beneficio gehö-ren, und ein ander im Besitz hat, gegeben werden muß, auffge-bürdet, und an die Clöster, und Geistliche, welche von den tägli-chen Allmosen leben, und ausserhalb ihrer Clöster, und dabey ge-legenen Gärten, und Platzen keine liegende Guter haben, diesert-halb, wie Herkommens hund da sie in der alten Matricul nichtbegriffen, oder die von Alters gehabte contribuable Güter nichtmehr besitzen, gantz ungefordert gelassen, verschönet werden sollen.Wie imgleichen den Römisch=Catholischen Ordinario, Archi-Diaconis, Praelatis, Capitulis, Provincialibus, Abten, Priorenund
Druckschrift
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Friederich Wilhelmen, Mraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein. Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen : Nach dem Exemplar vom Jahr Christi 1666
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