(7)Schulen und Rhenten, unangesehen ihres vorigen und jetzischenBesitzes, solle den Catholischen in Clev-Marck- und Ravensber-gischen in allen den Orten, wo nur annoch vier oder fünff Fami-liæ oder Hauß-Gesinde ihrer der Catholischen Religion vorhan-den, unweigerlich das Simultancum mit gleicher Theilung derRhenten und ordinair Einkommen verstattet und eingeführetwerden, da aber an selbigen Ort zwey Kirchen oder Capellen vor-handen, sollen die im Dörstischen Vergleich verordnete Commis-sarien zu Beruhigung beyderseits Religions-Verwandten, undUnterthanen, dahin sehen, wie einer jederer Religion ihre abson-derliche Kirch oder Capell angewiesen werden möge: auch denPredigern so wohl, als Unterthanen einbinden, und auff alle bil-lige Wege und Mittel bedacht seyn, daß einer den andern in sei-ner Religions-Ubung nicht verhinderen, und sich mit deme ihmeangewiesenen Ort, auch Zeit und Stunde begnüge, in Theilungder vor Alters zu den Kirchen gehörigen und ante turbationemgehabten Rhenten aber durchgehende Gleichheit gehalten werde.Was aber die publica Exercitia in den annoch mit StaatischenGuarnison besetzten Clevischen Stätten, mit Nahmen Wesel,Reeß, Embrich und Orson, wie auch zu Buderich, und sonderlichdie darin gewesene, oder noch vorhandene Römisch-CatholischeStiffter, Pfarrn, Kirchen, Clöster und Capellen, welche durchStaatische Kriegs-Macht turbirt seynd, und noch zur Zeit vor-enthalten werden, anlanget, da ist gut gefunden, und verglichen,daß von Jhr. Chur= und Fürstl. Durchl. Durchl. hinc inde zweenRäthe ernennet und committirt werden sollen, welche sich in er-wehnten Städten fürderlich zusammen thun, die Interessentenvon beyden Religionen zu sich veranlassen, dieselbe nach einge-nohmener gründlicher Information in ihren Vorschlägen, wie dieSach in der Güte zu heben sey, vernehmen, und sich mit denen-selben, wo möglich, einerley Meynung vergleichen; im widrigenFall ihr Bedencken und unvorgreiffliches Gutachten abfassen,und höchstgemelten Ihren Chur= und Fürstl. Durchl. Durchl. zufernerer
Druckschrift
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Friederich Wilhelmen, Mraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein. Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen : Nach dem Exemplar vom Jahr Christi 1666
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