Druckschrift 
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Friederich Wilhelmen, Mraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein. Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen : Nach dem Exemplar vom Jahr Christi 1666
Entstehung
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(6)zu restituiren) lassen Ihre Fürstl. Durchl. geschehen, daß die Evan-geliſche nicht in der Stadt, ſondern drauͤſſen an einem Ihr. Fuͤrſtl.Durchl. beliebigen und ihnen bequemen Ort eine Kirch oder Pre-dig-Hauß auff ihre Kösten aptiren, die Schulen aber, auch Woh-nung der Predigern, und Schul-Dieneren, zu mehrer derselbenSicherheit in der Stadt haben mögen. So viel aber die Clevisch-Marck- und Ravensbergische Lande anlangt, haben höchstgemel.Ihre Chur= und Fürstl. Durchl.Durchl zu Brandenburg ꝛc. undNeuburg rc. zu mehrer Beruhigung der Unterthanen gemeldterLanden, auch Versicherung einer und anderer Religion, Kirchenund Predig-Häuser, auch deren Einkömbsten, Rhenten und Ge-fälle, wie gleichfals der herbrachten Exercitien und dan zu Ab-schneidung alles künfftigen Miß-Verstands sich dahin verglichen,und lassen geschehen, daß, wo in gemelten Clev-Marck- und Ra-vensbergischen Landen, solche Kirchen, Gemeinden, oder Schulenseynd, welche Anno 1609. das Exercitium entweder der Römisch-Catholischer oder Evangel. Religion gehabt, desselben aber zwi-schen obgemel. Jahr 1609. und 1624 de facto, vel por vim majorem durch Befehl oder durch eigene, oder frembde Kriegs-Macht entsetzt worden, folgends aber restituirt, und noch seynd,dieselbe sollen ungeachtet der Regul des Jahrs 1624. in gegen-wärtigem ihrem Zustand gelassen werden. Es wären dan inden Clev-Marck- und Ravensbergischen solche Kirchen, Gemeinde,oder Schulen vorhanden, welche Anno 1609, das Exercitium derRömisch=Catholischen Religion gehabt, selbigen Exercitit aberzwischen erstgemel. Jahr 1609. und dem Jahr 1824. de facto velper vim majorem durch einseithigen Befelch eigene oder frembdeKriegs=Macht entsetzet, Anno 1624. aber sich wieder darinnenbefunden, welchenfals nicht attendirt werden solle, wan gleichdie Evangelische das Exercitium ihrer Religion zwischen Anne1609. und 1624. an einem oder andern Ort, welches den Catho-lischen Krafft vorbemelte Regulen des Jahrs 1609. und 1624. ge-bühret, obgemelter Massen gehabt, sondern in solchen Kirchen,Schu-