Druckschrift 
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Friederich Wilhelmen, Mraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein. Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen : Nach dem Exemplar vom Jahr Christi 1666
Entstehung
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(5) Nr.dergestalt, daß es im übrigen bey obgemel. Frieden-Schluß in denGülich- und Bergischen Landen, allerdings verbleiben; und hin-gegen die Evangel. Religions-Verwandten sich folgender Exer-citien, benentlich zu Hambach, Eußkirchen, Münster-Eiffel, Ra-thumb / Hilvert, Kirchhoven, Urmund, Höngen, Saffelen, Fücht,Straaten und Gröterath, welche daß ihnen vi Regule Pacis ahngemelten Oertern gebühren, prætendiret wird, sich begeben, oderda unter diesen ein- oder mehr Oertern sich bey der Commissario-rum Erkündigung befinden solten, welche vermög jetztgemelterRegul des Jahrs 1624. den Evangelischen nicht zu restituirenwären, an deren Stelle so viel andere, als an diesen abgehen,welche gedachten Evangelischen in Krafft jetztgemelter Regul inden Hertzogthumben Gülich und Berg restituiren werden musten,zu quitiren und davon abzustehen schuldig. Hergegen wan sichbefinden solte, daß unter obbenenten Oertern, Bracht, Brüggen,Heinsberg, Kaldenkirchen, Süchtelen und Waldniel ein= odermehr wären, welche nach der Regul des Jahrs 1624. manutenirtwerden müsten, sollen dieselbe ohne andere restituenda dafür zu-rück zulassen, nach obgemelter Regul gehandhabt werden. Wansie auch unter den übrigen anjetzo vorhandenen Evangel. Exer-citiis sich noch einige finden mögten, welche nach erstgemeltetRegul des Jahrs 1634. nicht gelassen werden könten, solle beyIhr. Fürstl. Durchl. gnädigstem Belieben stehen, ob sie selbigeExercitia (dafern es nur umb deren zwey oder drey zu thun)gegen ebenmäßige Nachgebung eines geduppelten Anzahls sol-cher Exercitien, welche nach derselben Regul restituirt werdenmüssen, lassen und handhaben wollen; sonsten aber Ihre Fürstl.Durchl. und Dero Descendenten ihnen Evangelischen ausser de-nen, so ihnen vi Instrumenti Pacis neben obgemelten darüberdenselben gestatteten sechs Exercitien zu gebühren, sich befindenwird, einige Exercitia weiter einzuraumen, und ins künfftig zugestatten nicht gehalten seyn sollen. Wegen des Evangel. Exer-citii in der Stadt Gülich aber (da daselb vermög Instrumenti PacisA 3