Druckschrift 
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Friederich Wilhelmen, Mraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein. Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen : Nach dem Exemplar vom Jahr Christi 1666
Entstehung
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R5 (4) Regferners entstehen mögten, dieses dahin vermittelt und verglichenworden, daß in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg, beydem allgemeinen Frieden-Schluß und dessen Verordnung aller-dings zu lassen seye, und Dero zufolg Ihre Fürstl. Durchl. zuNeuburg rc. Ihren Evangel. Unterthanen, so wohl Reformirtenals Augspurgischen Confession, die jenigen Kirchen, Kirchen-Häuser, Schulen, und deren Rhenten und Ubungen, darzu die-selbe vermög Instrum. Pacis befügt seynd, und annoch nicht wie-der haben (wan 4. oder 5. Familiae oder Hauß-Gesinde ihrer derEvangel. Religion vorhanden) unweigerlich restituiren, und son-sten alles das jenige, was in mehrgemel. Instrumento Pacis de-nenselben zum besten verordnet ist, gedeyen, und dieselbe darüberin keinen Beschweren lassen wollen, noch sollen; Und weilenbey diesem Punct allerley Bedencklichkeiten an Seiten Sr. Churfl.Durchl. zu Brandenburg movirt worden, ist endlich verglichen,daß, so viel die Hertzogthumben Gülich und Berg betrifft, es aller-dings bey der Regul des allgemeinen Münster- und Oßnabrüg-gischen Frieden-Schluß, und dem Stand des Jahrs ein tausendsechs hundert vier und zwantzig, wie oben gemeldt, auch denen inobgemel. Frieden-Schluß enthaltenen Regulen eingerichtet, auchfest und unverbrüchlich gelassen werden solle. Indeme aber Se-Churfl. Durchl. zu Brandenburg einständig begehret, daß denenEvangelischen im Hertzogthumb Gülich folgende Oerter und pub-lica Exercitia wie dieselbige de praesenti jetzo ein haben, als zuBracht, Brüggen, Heinsberg, Kaldenkirchen, Süchtelen undWaldniel, ob sie schon solche vermög obgemel. Frieden-Schlusseswieder abzustellen schuldig seyn mögten, gelassen werden mögen.So haben Sr. Fürstl. Durchl. Pfaltz Neuburg, solche Exercitia anjetztgemel. Oertern ebener Gestalt, als wan sie dieselbe An. 1624.in dem Stand, darin sie sich anjetzo befinden, gehabt hätten, Sr.Churfl. Durchl. zu Freund-Vetterlichen Gefallen, und zu Befe-stigung guter Einigkeit auch der Unterthanen mehrerer Beruhi-gung anjetzo und inskünfftig lassen und gestatten wollen. Jedochder.