(3)Puncten und Clausulen in seiner Werthe verbleiben, dabey abererstlich folgende Erläuterung, Exceptiones und Limitationesin acht genommen, und gleich dem Dörstischen Vergleich eben,ob sie selbst deme Buchstablich einverleibt wären, gültig seynund unterhalten werden sollen.Fürs zweyte, daß deme zufolg die in dem Dörstischen Ver-gleich außbehaltene Kayserl. Commission auffhören, und daraufnun und zu den ewigen Tagen beyderseiths renunciirt seyn undbleiben, und dadurch der biß hiehin in Streit gezogener Ver-stand der Reversalien und dereil Anno 1647. und 1651. auffge-richteter Vergleichen, so viel das Kirchen- und Religions-Wesenbetrifft; zwischen beyden Chur- und Fürsten beständiglich ver-glichen seyn solle. Und weilen diese Handlung und Vergleichvon Ihrer Chur- und Fürstl. Durchl. Durchl. dahin gnädigst undwohlmeynendlich angesehen, daß in dem Religions-Wesen einebeständige Regul und Richt-Schnur, umb darüber inskünfftigfestiglich zu halten, und keinen einiger Gestalt zu beschweren vor-geschrieben und eingerichtet werde. Dabey aber Ihre FürstlicheDurchl. zu Neuburg rc. vorgeschlagen, und gerne gesehen hätte,daß es dißfals nach Anlaß des mehrgedachten Dörstischen Inte-rims-Vergleichs, bey dem Instrumento Pacis und dessen Ver-ordnung, fortan allerdings und beständig mögte gelassen seynworden. Weilen Dieselbe als ein Catholischer Weltlicher Fürstüber dessen Verordnung in dem Religions-Wesen etwas zustatuiren, billig Bedenckens getragen, und sich dahero zu dessenauffrichtiger Volluziehung, und ihren Evangelischen Untertha-nen allen dessen Inhalt gedeyen zu lassen erbotten, die Clevisch-Marck- und Ravensbergische Catholische auch darzu befördertgern gesehen hatten, weilen dannoch Ihre Churfürstl. Durchl.aus oben angezogenen Ursachen darüber einige Erläuterungenund Limitationes einzuführen beharret;So ist drittens zu Hinlegung der von Zeit wehrender Reli-gions-Differentien eingefallener Schwürigkeiten, und welchefernersA 2
Druckschrift
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Friederich Wilhelmen, Mraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein. Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen : Nach dem Exemplar vom Jahr Christi 1666
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