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Provisional-Erb-Vergleich Im Jahr 1666. Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn H. Friderich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Hn. Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, In Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge ...
Entstehung
Seite
27
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(27) so-0Paciscenten sich derselben dem jetzt gemelten Friedens-Schluß gemäß annehmen mögen / doch sollen unterdenen Paciscenten diejenige nicht begriffen seyn / nochvon Jemand requiriret werden / welche auff die Gülisch-und zugehörige Lande / der Succession halber / Praeten-sion machen / wie dan auch keineswegs noch unter eini-gem Schein oder Prætext zulässig seyn solle / dasjenige /was jetzt gemelter massen verglichen / einiger gestalt auff-zuhalten / oder zu verhinderen / noch auch weder in Poli-ticis, weder in Religions- oder Geistlichen Sachendiesem Vertrag zuwider etwas vorzunehmen / oder dadessen von einem oder anderen wider Zuversicht etwangeschehen würde / soll Pars læsa befugt seyn / einen odermehr von denen angenohmenen Garants zu Hülffe zuruffen / durch welche dan die Contraventiones mitReparation der Kösten und Schaden alsobald abge-stellet werden sollen. Da aber der Contraveniens sichdiesem widersetzte / und es dadurch zu Weiterung undzu den Waffen kommen solte / oder auch ein oder anderTheil sich einiger Repressalien oder Gewaltthätigkeitder Waffen sub quovis Praetextu unterfangen / undalso den anderen mit Kriegs-Macht angreiffen würde /derselbe soll ipso facto in poenam fractae pacis gefal-len / und alles seines an denen gesambten Landen gehab-ten oder durch diesen Vergleich erlangten Rechtens zudes anderen Theils Bestem verlustig seyn / der Belei-digte aber in den Stand / worin er vor diesem Erb=Ver-gleich gewesen / wieder gesetzt werden / darüber dan vordenen angenohmenen Garant festiglich gehalten / unddem Angegriffenen zum Besten ohne Zeit-Verliehrungso bald die Offension erfolget / mit starcker Hand bey-gestanden / auch derselbe cum omni causâ restituiret /und