05 (2) So-SSK#Und und zu wissen sey hiemit Jedermänniglich /denen es zu wissen von nöthen und daran gele-gen; Nachdem zwischen dem Durchleuchtig-20sten Fürsten und Herrn / Herrn FriderichWilhelm, Marggraffen zu Brandenburg / des Heil.Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten / inPreussen / zu Magdeburg / Gülich / Cleve / Berge /Stettin=Pommern / der Cassuben und Wenden / auchin Schlesien zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen /Burggraffen zu Nürnberg / Fürsten zu Halberstadt /Minden und Camin / Graffen zu der Marck und Ra-vensberg / Herrn zu Ravenstein / auch der Lande Lauen-burg und Bütau rc. und dem auch DurchleuchtigstenFürsten und Herrn / Herrn Philipp Wilhelm, Pfaltz-Graffen bey Rhein / in Beyern / zu Guͤlich / Cleve undBerge Hertzogen / Graffen zu Veldentz / Sponheimb /der Marck / Ravensberg und Mörs / Herrn zu Raven-stein rc. wie auch zwischen Jhrer beyder Churfürstl. undFürstl. Durchl. Durchl. Herren Vorfahren / Christ-milden Andenckens / wegen der Gülich-Clevischen undangehörige Lande verschiedene Interims- und Provisio-nal-Verträge und Vergleiche nun eine geraume Zeither / seither Absterben des letzteren Hertzogen zu Gülichund Cleve rc. Herrn Joann Wilhelms Fürstl. Durchl.Christseeliger Gedächtnüß / zwar gestifftet und auffge-richtet / auch unter anderen dieses hauptsächlich darinnenverglichen worden / daß es bey der jetzigen Theilung derLande biß zum Rechtlichen Ausspruch verbleiben / undkein
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Provisional-Erb-Vergleich Im Jahr 1666. Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn H. Friderich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Hn. Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, In Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge ...
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