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Provisional-Erb-Vergleich Im Jahr 1666. Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn H. Friderich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Hn. Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, In Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge ...
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⁴⁹(28) 50und kräfftiglich manuteniret werden soll. Und obzwarn bey diesem Vergleich in dem Religions-Wesen /aus Liebe zum Frieden / von den Regulis InstrumentiPacis in einem und anderen in etwas abgewichen / so solldannoch alles dasjenige / was hiebey verglichen worden /unter solchen allgemeinen Frieden=Schlusses Sicher-heit und Guarantie mit begriffen seyn / und durch die-selbe gehandhabet werden.XXI. Schlieslich wollen beyde Churfürst und Fürstbey Ihro Kayserl. Majest. gehorsambste und unterthä-nigste Ansuchung thun / damit Dieselbe über diesen Ver-gleich Dero Kayserliche Confirmation zu dessen meh-rer Bestättigung und Festhaltung ertheilen mögen / bißdahin solche aber erfolget / soll dieser Tractat und alledarin enthaltene Clausulen und Conditiones nichtsdesto weniger einen jedweden Churfürsten und Fürstenfest binden / und sie denselben ohnverbrüchlich zu haltenschuldig seyn / auch darwider in keine Wege handeln /noch anderen darwider zu handeln verstatten / alles beyChurfürstlichen und Fürstlichen Ehren und Würden /und daß beyde Churfürst und Fürst für sich und ihreDescendenten dieses auffrichtig halten / sich darwiderkeiner Einreden / Einwürffe oder Auszüge einiger Ver-vortheilungen oder Læsion, etiam enormis vel enor-missimæ, daß anders abgehandelt dan geschrieben / derSachen Bewandnüß nicht recht oder gnugsamb einge-nohmen / und was dergleichen über kurtz oder lang mehrvorgebracht / oder erdacht werden mögte oder könte /nicht gebrauchen / noch von anderen ihrentwegen zu ge-brauchen gestatten sollen noch wollen.Zu Urkund haben Anfangs gemelte beyder JhrerChurfürstl. und Fürstl. Durchl. Durchl. Räthe / derenVoll⸗