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Provisional-Erb-Vergleich Im Jahr 1666. Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn H. Friderich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Hn. Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, In Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge ...
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#(13) 50und darin Niemand zur Ungebühr mit ungewöhnlichenneuen Aufflagen oder sonsten beschweret werden.XII. Was zwölfftens die Müntze betrifft / hat einjeder Churfürst und Fürst solche in seinen Fürstenthum-ben und Landen dergestalt prägen und einrichten zu las-sen / wie er solches nach Gelegenheit der Zeit / zu der Un-terthanen Nutzen und Besten / wie auch zu Beförderungder Commercien / am diensamsten finden wird / undes auff denen Kreiß= und Probations-Tägen ihm zuverantworten getrauet. Und weil in der That verspüh-ret wird / daß dieser Kreiß und insonderheit diese Landemit allerhand viel zu geringer und dem Publico hoch-schädlicher / insonderheit kleiner Scheide=Müntze zu de-roselben Verderb angefüllet werden / so wollen beydeChurfürstl. und Fürstl. Durchl. Durchl. auff Mittelund Wege bedacht seyn / wie solchem Übel vorzukom-men / vorgemelte geringe Müntze abzuschaffen / und da-hingegen gute Müntze einzubringen / auch zu solchemEnde die mit denen Benachbahrten von Alters bräuch-liche Communicationes zur Hand nehmen / und be-queme Verordnung desfals machen.XIII. Es soll dreyzehentens eines jedweden LandesObrigkeit Regierung / Beambte und Bediente / sowohlin denen Städten als auffm platten Lande denen Unter-tersassen / aus denen anderen Landen / wan sie bey ihnenetwas zu suchen oder zu sollicitiren haben / auff Ansu-chen gebührende und schleunige Justitz ohne Unterscheidder Religion adminiſtriren / und einem jedweden ohnekostbahre Weitläufftigkeit und Verzögerung zu demSeinigen verholffen werden; in casibus denegatae velprotractae justitiae aber / wie auch einiger anderer Ur-sachen oder Praetexten halber / auff Angeben der Par-theyen