08 (12) 50.IX. So bald neuntens dieser Vergleich zur Rich-tigkeit gebracht ist / soll denen Land-Ständen davon ge-bührende Nachricht gegeben werden / und wird alsdanein jedweder Churfürst und Fürst von den seinigen dieHuldigung auff Weiß und Maaß / als man sich dessenabsonderlich vereinigen wird / auffnehmen / auch derLande Regierung und Administration dergestalt an-stellen und einrichten / wie solches zu derselben Auffneh-men und Wohlfahrt gereichet / und es denen Landes-Privilegien gemäß ist / auch ein jeder Churfürst undFürst solches gegen GOtt und Ihre Kayserl. Majestätund dem Heil. Reich / wie auch der Postcrität zu ver-antworten ihm getrauet.X. Die Archiven / zehentens / Documenta, Regi-straturen und Urkunden / so bey einem oder dem anderenChurfürsten und Fürsten vorhanden / und des anderenFürstenthumb / Graff= oder Herrschafften concerniren /sollen reciprocè, optimâ fide und ohne eintzige Zuruck-haltung extradiret und abgefolget / communia Instru-menta aber an dem Ort / wo sie anjetzo befindlich / zwarferner verwahret / doch dem anderen Theil davon glaub-haffte Abschrifften und Copeyen mitgetheilet / und soofft hiernechst einem oder dem anderen Churfürsten undFürsten aus des anderen Archivo, Cantzley oder Re-gistratur einige Documenta oder Nachricht von nö-then seyn mögte / und darumb Ansuchung geschehe / ohn-verweigerte Communication davon gegeben / und da-rin keine Gefehrde gebraucht werden.XI. Die Commercia, eylfftens / Handel undWandel / zu Wasser und Lande / sollen in diesen Lan-den Niemanden gesperret / sonderen denenselben allent-halben ihr freyer und ungehinderter Lauff gelassen /und
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Provisional-Erb-Vergleich Im Jahr 1666. Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn H. Friderich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Hn. Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, In Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge ...
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