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Provisional-Erb-Vergleich Im Jahr 1666. Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn H. Friderich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Hn. Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, In Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge ...
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95(14) so-theyen zu keinen Repressalien geschritten / sonderenein Churfürst und Fürst den anderen und dessen Be-diente vorhero umb völligen und umbständlichen Be-richt von der Sache und derselben Meritis belangen /alle Thätlichkeiten / Pfandungen / Arresta und der-gleichen unfreundliche Proceduren quovismodo ver-hütet / hingegen aber nachbahrliches Vernehmen be-ster massen erhalten / und im übrigen denen gemeinenRechten / Constitutionibus Imperii und dieser LandeOrdnung / wohl hergebrachten Gewohnheiten und Ge-bräuchen gemäß gelebet werden; Imgleichen soll keinChurfürst und Fürst des anderen Fugitivos vel Rele-gatos in seinen Landen schützen / oder denselben einigenSalvum Conductum, Geleit / Sicherheit / Retraite,oder andere Beförderung und Vorschub verstatten /sonderen wan dergleichen Leuthe aus eines Herrn Landein des anderen kommen / die Bediente schuldig seyn / der-selben sich auff Begehren zu bemächtigen / und sie an Ortund Stelle / wohin sie gehörig abfolgen zu lassen.XIV. Wan vierzehentens wider Verhoffen zwi-schen beyden Churfürsten und Fürsten / oder deren De-scendenten über diesen Vergleich / oder sonsten einigerStreit oder Mißverstand entstehen solte; Solchen falssoll keiner deswegen ad Arma oder zu einigen Thät-lichkeiten wider den anderen schreiten / sonderen alle der-gleichen Irrungen und Disputen / wie solche beschaffenseyn / oder Nahmen haben mögen / entweder via Juris,oder modo amicabili per arbitros beygeleget / demGravato oder Beleidigten auch frey gelassen werden /unter diesen Modis einen nach Belieben zu erwehlen /gestalt dan beyde Churfürst und Fürst sich eines gewissenModi compromittendi unter sich vergleichen wollen /nach