(11) so-40schützen / desfals für einen Mann stehen / und einer denanderen bey seinen Fürstenthümberen und Landen treu-lich und beständig manuteniren / und erhalten helffen;Womit gleichwohl Niemand benohmen wird / sein præ-tendirtes Recht in foro competenti gebührend zuprosequiren / und dafern auch durch dessen Ausschlagwider Vermuthen einem oder anderen Churfürsten undFürsten etwas abgesprochen und entzogen werden solte /solchen unverhofften fals wollen gleicher gestalt einChurfürst und Fürst dem anderen vollkommene Ge-wehrschafft und Schadloß=Haltung præstiren und lei-sten / und was deshalber einem oder dem anderen Theilabgehen mögte / nach Proportion aus hiesigen seinendem verlierenden Theil wohlgelegenen Landen ohnwei-gerlich und unverzüglich erstatten.VIII. Ob auch zwar achtens auff die Weise wie vor-hin im 4. Articulo gedacht / die Landen getheilet / undeines jedwederen Stände Eingesessene und Unterthanenihrem Herrn eintzig und allein mit aller schuldigenPflicht / Gehorsam / Treu und Unterthänigkeit verbun-den seynd / so behalten doch beyde Churfürst und Fürstund Dero Descendenten / wie bißhero also auch fernerden Titul und Wappen von allen Landen vollkomment-lich und unvertheilet / wie dan auch den bißher üblich ge-wesenen Brauch nach ein Churfürst und Fürst des an-deren Ständen und Unterthanen in diesen GülischenClevischen und angehörigen Landen im Schreiben dasPrædicat (Liebe Getreue) continuiret / alles zu mehrerVereinig= und fester beständiger Verknüpffung dieserLande / jedoch vorerwehnter massen einem jedweden anseiner Superiorität und Territorial-Hoheit ohn-schädlich.IX. Sa
Druckschrift
Provisional-Erb-Vergleich Im Jahr 1666. Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn H. Friderich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Hn. Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, In Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge ...
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