08 (10) So-galia violirt / Intraden und Jurisdiction gehemmet /oder gar ein Land oder ein Theil desselben von dem gan-tzen Corpore abgerissen und verlohren werden könte /in- und ausserhalb Gerichts und Rechtens für einenMann stehen / allen Schaden und Nachtheil junctisconsiliis & viribus verhinderen und abwenden / unddesfals einer dem anderen ad mutuam & plenis-simam evictionem verbunden seyn / und völlige In-demnisation und Schadloß-Haltung pro rata prae-stiren wollen; Jedoch soll ein Theil dem anderen / waneinige Gefahr obhanden / in Zeiten / und so bald etwasdarab zu seiner Wissenschafft kombt / davon Nach-richt geben / damit man sich desto besser nach Gelegenheitder Sache und erheischender Nothdurfft in Postur se-tzen / bey denen etwan anstellenden Rechtlichen Pro-cessen und Persecutionibus interveniiren / und alleswidrige mit besserem Nachtruck abwenden möge / wiedan auch beyde Churfürst und Fürst sich mit einanderverbinden, die einem oder dem anderen Lande bereits et-wan obliegende und zur Ungebühr auffgebürdete Oncraund Beschwerde durch alle zulässige und dienliche Mit-tel und Wege auffzuheben / und die Lande und Unter-thanen davon zu befreyen.VII. Insonderheit aber siebentens wollen beyde Chur-fürst und Fürst diese ihre Lande und Unterthanen wi-der diejenige / welche ex capite successionis universalisvel particularis einig Recht an diesen Landen zusam-men / oder einen Theil derselben prætendiren / und we-gen solches ihres vermeynten Rechtens de facto ausserRecht / dawider etwas über Verhoffen rentiren undvornehmen wolten / mit zusammen gesetzter Macht undgebührendem Nachtruck einhelliglich und einmüthigschü-
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Provisional-Erb-Vergleich Im Jahr 1666. Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn H. Friderich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Hn. Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, In Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge ...
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