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Provisional-Erb-Vergleich Im Jahr 1666. Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn H. Friderich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Hn. Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, In Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge ...
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(9) so-missum auch darauff abgefasset und vollenzogen ist / aucheben so bündig und kräfftig seyn soll / als wan es in die-sem Erb-Vergleich von Wort zu Wort inseriret wäre.VI. Ohngeachtet aber sechstens diese Lande unterbeyden Churfürsten und Fürsten dieser gestalt getheiletwerden / und ein jedweder von seinem auff des anderenLande prætendirtem Rechte / aus Liebe zum Frieden /und zu Beruhigung dieser Lande und deren Einsassen /in so weit abtritt und weichet; So bleiben dannoch / wievorhin in tertio Articulo bereits erwehnet wordenalle diese Lande in einem beständigen / festen / unaufflöß-lichen und ewigwährenden Bunde zusammen verknüpf-fet und vereiniget / und behalten sambt und sonders ihrecommunia & specialia Privilegia; Es sollen dieselbehiernechst auch keineswegs von einander gerissen / nochgetrennet / oder etwas davon veräussert / noch alieniretwerden / und wofern einem oder dem andern Lande ei-nige unverschuldete Widerwärtigkeit und Verfolgungzustossen würde / solchenfals sollen und wollen die andereLande / als Commembra, zuforderst aber beyde Chur-fürsten und Fürsten einer dem anderen als treue Con-fœderirte / Freunde und Nachbahren zu Hülff kom-men / und mit zusammen gesetzter Macht und ernstemNachtruck den Nothleidenden Theil retten / und vonaller Betrückung und Beschwerde befreyen helffen;Zu dessen mehrer Versicherung auch beyde Churfürstenund Fürsten die vor Alters zwischen Hertzog Wilhelmzu Gulich rc. und Hertzog Johann zu Cleve rc. hochseel.Andenckens / gemachte / und von denen Römischen Kay-seren approbirte und confirmirte Union renovirenund erneueren / bey aller sich ereigenden Gefahr undStreit / wodurch eines oder des anderen Jura und Re-galigA 5