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12 (1847) Regalien bis Schottische Philosophie
Entstehung
Seite
741
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Schöuburg 7^1

Erläuterungsreceß" abgeschlossen, der die staatsrechtlichen Verhältnisse des Hauses S.in Beziehung auf die fünkNeceßherrschafkcn ftstsetztc. Dieser Vergleicl? gab den landeshoheit-lichen Rechten der sächs. Regierung eine festere Begründung, wogegen er dem Hanse S. fürdie Veränderung der Sreucrverfassung beträchtliche Vortheile bewilligte. Die Geiammt-regierung zu Glauchau horte auf und die Schönburg'schen Receßherrschaften wurden hin-sichtlich der Verwaltung nnd derRcchtspflcge dcrKreisdirection und dem Appellationsgerichtzu Zwickau, an welches die Appellationen von den Untergerichten gehen, unterworfen, dochhat das Gesammthauß S. das Recht, für beide Behörden einen Rath nach jedesmaliger Er-ledigung dieser Stellen zu präsentircn. Für alle auf die demHause S. überlassene Erhebungvon Abgaben sich beziehenden Angelegenheiten und einige Ädministrativsachen wurde eineGesammtkanzlei errichtet, welche zugleich den Lchnshof für die Schönburg'schen Afterlehcnbildet, und mir Zuziehung einiger weltlichen Näthe und geistlichen Beisitzer als Ehegerichtentscheidet. Das Unterconsistorium hat nur einen beschränkten Geschäftsumsang. Sämmt-liche im Königreiche eingeführte Abgaben werden auch in den Schönburg'schen Herrschaftenerhoben. Nach Einführung der Grundsteuer erhielt das Haus S. statt der nach dem Neceßilnn zugestaudcnen zwei Driithcile von der gemeinschaftlichen Steuereinnahme eine Jahres-rentc und für die in den Receßherrscbaftcn eingefübrten neuen Steuern ein Capital von-lUOOOU Thalern in inländischen, mit drei Procenk verzinslichen Staatspapieren. Überdieswurden ihm für verschiedene einzelne Steuern bestimmt? JahrcSrenten, die nach jedesmaligemErtrage ausgemittelt werden, zugesprvchen und ebenso auch für den der Staatskasse nach derEinführung der Grundsteuer zufließendcn Mehrbetrag eine Entschädigung. Hinsichtlich derKricgSdicnstleistungen wurden die Receßherrschaften den übrigen Landestheilcn glcichgcsetzt.Die dcmHauseS. gestattete Compagnie von I vvM.zurBewachungscinerSchlösser und zurBcschützung der öffentlichen Sicherheit kann nur durch freie Werbung ergänzt werden, aufden Gebrauch derselben aber macht die sächs. Negierung keinen Anspruch. Die Fürsten undGrafen von S- werden zu dem hohen Adel gerechnet, haben das Recht der Ebenbürtigkeit indeni seither damit verbundenen Sinne; die Häupter der fürstlichen Linie führen den TitelDurchlaucht, die der gräflichen den Titel Erlaucht. Das ihnen bewilligte Begnadigungs-recht beschränkt sich darauf, daß sie Zuchthaus- und Gefängnißstrafcn bis zu vier Jahrenverwandeln oder erlassen dürfen.

Als der erste Herr von S. kommt urkundlich vor Hermann, der Erbauer desKlosters Eeringswaldc im I. I > 82. Nach ihm entstanden mehre Linien seines Hauses,bis Friedrich >>. oder der Jüngere alle Besitzungen durch Erbschaft wiedervereinigte.Jndeß schon seine Söhne begründeten I :>58 zwei neue Linien, und erst Ernst wurde 152!»Erbe sammtlicher Schönburg'schen Herrschaften. Er ist der nächste Stammvater des Ge-sammrhauses S. und stand bei Herzog Georg von Sachsen in hoher Gunst. Seine Besitzun-gen bestanden in den Herrschaften Glauchau, Waldenburg, Lichkenstein, der Grafschaft Har-tenstein, den Gütern Hohenstein, Lohmen und Wehlen u.s.w. Er starb i53t; seincSöhnewaren unmündig. Ihre Vormünder vertauschten Hohenstein, Lohmen und Wehlen anKurfürst Moritz von Sachsen gegen die säcularisirte Komthurei Zschillen, woraus die Herr-schaft Wechselburg entstand, und gegen Penig; auch verkauften sie Oberhartenstein an Kur-fürst August und erwarben dagegen Remse und Nochsburg. Ernst's Söhne stifteten 155Vdie glauchauischc, die wald en burgische und diepen iger Linie. Nachdem die zuerstgenannte iv2v erloschen, nannte sich die zweite die obere oder ältere, und die peniger dieuntere oder jüngere Linie, auch wurde jene S.-W alden bürg, diese wegen des nun-mehrigen Besitzes von Glauchau S.-Glauchau genannt. Die ersterc, gestiftet vönHugo, dem Sohne Ernst's, wurde I7!»v in der Person des Grafen Otto Karl Fried-ri ch in den Reichsfürstenstand erhoben. Durch des Letzter» Söhne bildeten sich die LinienS.-Waldenburg, S.-Hartenstein und der böhmische Ast- An der Spitze der er-stem steht noch gegenwärtig der Stifter derselben, Fürst Otto Victor, geb. >785. Erfolgte im I. > 8VV dem Vater und besitzt unter sächs. Landeshoheit die ReceßherrschaftenWaldenburg und Lichtcnstein, seit dem Erlöschen der Linie S.-Hartenstein auch Harten-stein und Stein, und außerdem Remse und mehre Rittergüter. Die Linie S. - H ar t e n-stein wurde von Otto Karl Friedrich s zweitem Sohne, Fürst Alfred, geb. l786, ge-

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