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auch ausgcübten landesherrliche» Rechte über die Besitzungen derselben. Noch heftiger wur-den die Streitigkeiten, als das Haus S. 17NN die reichsgräfliche Würde erhielt, da mehreStellen selbst in der Verleihungsurkunde den von Sachsen bis dahin unbestritten ausgeübtenRechten entgegen waren. Nach langen Zwistigkeiten kam es endlich zu Unterhandlungen,deren Ergcbniß die beiden Recefse vom l.Mai >7 tu waren, von welchen der Hauptreceß dieursprünglich böhm. Lehen, die Herrschaften Glauchau, Waldenburg und Lichtenstein, derRebenrcceß aber die altmeißn. Lehe», die niedere Grafschaft Hartenstein und die HerrschaftStein, betraf, welche jenen hinsichtlich der von Sachsen bewilligten Gerechtsame gleichgestelltwurden. In den Recefse» erkannte Sachsen die Rcichsstandschaft des gräflichen Hauses S.,und dieses die sächs. Landeshoheit an. Übrigens wurde» den Grafen von S. mehre hoheit-liche Rechte und wichtige Vorrechte von Sachsen gewährt. Dahin gehörten, außer dem privi-lcgirtcn Gerichtsstände der Grafen, vorzüglich die Errichtung einer Mittclinstanz, die Rechts-pflege und Verwaltung der Gcsainmtregierung zu Glauchau, eines Untcrconsistoriums, undhinsichtlich der Stcnervcrfassung das Befugniß, die einzige in den Schönburg'schen Be-sitzungen eingeführtc Steuer, die vom Grundbesitz entrichtete Schocksteuer, zu erheben, zweiDrittheile derselben zur Bestreitung der rcichsständischen Lasten und der Verwaltungskostenzu verwenden und nur einDritthcil an die landesherrliche Stcuereinnahme abzuliefern, ohneseine» Unterthancn Rechnung darüber ablegcn zu müssen. Den Grafen wurde es gestattet,eine Compagnie von 100 M. zu halten, um ihr Reichscontingent zu bestreiten; doch solltediese Mannschaft auch zum Dienste Sachsens stets in marschfertigem Stande erhalten Nor-den. Auch wurde die Verpflichtung sammtlicher Untcrthanen zur allgemeinen Landesvcr-theidigung festgesetzt, nur sollten sie nicht über die Landesgrenzcn geführt werden. Als Be-sitzer der Receßherrschaften erhielten die Grasen von S. eine Stimme in der ersten Curie dersächs. Landstände und hinsichtlich der Lehnsherrschaften ihren Sitz in der ritterschaftlichenCurie. Neue Streitigkeiten entstanden 1772 und führten durch die von Seiten Ostreichs demHause S. gewährte Ünterstühung im 1.1 776 sogar zu feindliche» Schritten gegen Sachsen.Im tcschener Frieden überließ Böhmen seine lehnshcrrlichen Rechte über die drei Schön-burg'schen Herrschaften an de» Kurfürsten von Pfalzbaiern, der sie an Sachsen abtrat. Dieältere Linie des Hanfes S. erhielt 1700 die Reichsfnrstenwürde, die auch von Sachsen aner-kannt wurde, unter dem Vorbehalt, daß darauf keine neuen, seinen landeshoheiklichen Rechtenwiderstreitenden Ansprüche gegründet werden sollten. Als nach der Auflösung des DeutschenReichs die Neichsstandschast des Hauses S. erlosch, blieben die Necesse von ' 7 -to unverändertdie Grundlage der staatsrechtlichen Verhältnisse zwischenSachsen und S. Die Bemühungendes Hauses S. auf dem wiener Congreß hatten die Folge, daß dem Könige von SachsenI8> 5 von den fünfGroßmächten die Verpflichtung aufgelegt wurde, die Vorzüge und Rechte,welche von dem Deutschen Bunde dem Hause S. zugcsichcrt werden möchten, anzuerkcnnenund die Bestimmungen des Reccsses von 17 10 in ihrem ganzen Umfange zu beobachten.Neuen Anlaß zu Streitigkeiten gaben seitdem die 1818 in den Schönburg'schen Receßherr-schaftcn eingeführtc Acciseverfassung, das von Sachsen ausgcübte Necrutirungsrccht und derAnspruch auf einen Geldbeitrag zur Unterhaltung des Bundesconlingents. Nachdem gleich-zeitig das Haus S. die deutsche Bundesversammlung uni eine Bestimmung seiner Verhält-nisse zum Deutschen Bunde angegangen hatte, verfügte endlich > 328 ein Bundestagsbcschluß,daß demselben in Rücksicht auf seine frühere Stellung zum Deutschen Reiche, unbeschadet alleraus dem Recessc von 17ao bervorgehenden Rechtsverhältnisse, diejenigen persönlichen undFamilienrechke und Voriheile eingeräumt werden sollten, welche durch die Bundes - undSchlußacte oder durch spätere Bundesbcschlüsse den iin I. 1806 mittelbar gewordenen ehe-maligen rcichsständischen Familien im Bunde zugcsichert seien. Die Verfassungsurkunde von> 831 gab dem Hause S. in der ersten ständischen Kammer zwei Stellen, eine für die Receß-herrschaften und eine für die Lehnsherrschaften. Die durch die neue Verfassung herbeige,führten Veränderungen in der Verwaltung und in der Organisation der Landesbehörden,besonders auch die auS dem Beitritt zum deutschen Zollverein hervorgcgangene Umgestaltungdes Steuerwesens »nachten aber eine Veränderung der Bestimmungen des Reccsses unver-meidlich. Bei den Verhandlungen wurden zugleich andere Punkte des älter» Vertrags,welche Anlaß zu Streitigkeiten gegeben hatten, ausgeglichen, und ain O.Oct. 1835 ein