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Russisches Recht
lcgenheitcn dem sogenannten „heiligen, dirigirenden Synod" zu Petersburg. Dazu kam,daß Katharina», das gesammteKirchenguk übernahm und für die meisten geistlichen Stelleneinen geringen Gehalt fcstsetzte. In neuerer Zeit hat die russ. Kirche an Alexander I. einenGönner kirchlicher Bildungsanstalten und an Nikolaus einen eifrigen Beförderer ihrer Aus-breitung gefunden. Unter Denen, welche in ihr als theologische Schriftsteller sich ausge-zeichnet haben, sind der Metropolit von Nowgorod, Thcophanes Prokopowicz, im 16.Jahrh., der Metropolit von Moskau, Platon (s. d.), und Alex, vonStourdza (s. d.) zunennen. Die zahlreichen Sekten der russ. Kirche zerfallen in die beiden Hauptclassen derNaskolniken (s. d.) und der Duchoborzen (s. d.). Jene, die Anhänger des alten Ri-tus , trennten sich von der Kirche in Folge der liturgischen Neuerungen, welche der PatriarchNikon im I. l 654 cinführte. Diese, welche mystischen Ansichten ergeben sind undkeinc Priesterhaben, entstanden in der zweiten Hälfte des 18. Jahrh. und zu ihnen gehören unter Andernauch die Donischen Kosacken. Im Fcbr. >83!» haben sich die drei unirte» griech. Bischöfesammt 1365 Geistlichen auf der Synode zu Poloezk von der karholischcn Kirche wieder ge-trenntundsindzurgricch.-russ. znrückgekehrt. Vgl.Schmitt, „Die morgcnländ. gricch.-russ.Kirche" (Mainz 1826) und Desselben „Kritische Geschichte der nengricch. und russ. Kirche"(Main; >846).'
Russisches Recht. Das russ. Recht, wie cs sich in den Niederlassungen der Slawenam Dniepr, der Düna und Weichsel von der Zeit Nurik's an ausbildete, ist ein eigcnthüm-liches und selbständiges Ganze, auf welches das röm. Recht nie den unmittelbaren und um-fassenden Einfluß ausgeübt hat, welchen cs in dem größten Thcile des übrigen Europa be-hauptete. Doch muß man sich, was die später» Zeiten betrifft, hierin nicht tauschen. Dennals seit Peter dem Großen die europ. Culkur in Rußland Eingang gefunden, sing das röm.Recht, das einen Theil jener ausmacht, dieBcgriffe von Recht auch hier umzuhilden an. Dieersten Grundlagen einer bessern rechtlichen Ordnung in Rußland enthalten die Fricdcnsbedin-gungcn Olcg's und Jgor's mit den Griechen von 612 und '345; ferner das Gesetz („Uraniavon Jaroslaw aus dem J. >626, aus 17 Artikeln bestehend, die über Tödlungcn,Verwundungen und Vermögensbcschadigungen handeln, dem Jaroflaw's Söhne 18 Arti-kel hinzufügkcn. Eine Erweiterung dieser gesetzlichen Bestimmungen ist die »rvda nisllchit"des 13. Jahrh., deren älteste bekannte Handschrift zwischen >286—66 gesetzt wird. Vgl.Ewers, „Ältestes Recht her Russen" (Dorp. 1826). Unter Iwan »I. Wassiljcwiksch wurde1467 daS erste vollständige Gerichtsbnch entworfen, welches > 550 unter Iwan I V. Wassil-jewirsch einer Revision unterlag. Alcxei Michailowitsch ließ 1644 ein allgemeines Gesetzbuch(k)Io»cl>Li>ie) abfassen, welcher, obschon nur aus 25 Capiteln bestehend, dock die Grundlagedes neuern Rechts ist. Vgl. Neutz, „Versuch über die geschichtliche Ausbildung des russ. Staatsund der Nechtsverfassung" (2 Bde., > 826 ). Seit jener Zeit ist das russ. Recht durch Ukasefortgcbildct worden, deren Gcsammkzahl vom 25.Jan. 1 >14!» bis zum Tod des Kaiser Alexan-der im I. 1825, mit Einschluß der Statuten, Reglements und Verträge, sich auf 36826belief. Schon Peter I. hatte den Plan, diese einzelnen Verordnungen in ein Gan;cs, einc Umar-
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bcitung des Gesetzbuchs von 1646, zu vereinigen, und ernannte dazu 17 Oll eine Commission, dedie mehrmals erneuert wurde. Noch weiter ging die Kaiserin Elisabeth. Sie vcrordncte die j (?Abfassung klarer, Jedermann verständlicher und dem Geiste der Zeit gemäßer Gesetze, wozu i (5sie >754 eine allgemeine und mehre speciclle Commissionen niedersetztc. Drei Gesetzbücher ! Uüber den Proccß^ die Criminalsachen und die Standesverhaltnisse wurden ausgearbciktt, siiaber nicht sanctionirt, und die Commissionen lösten sich von selbst auf. Nun entwarf die Kai- discrin Katharina ll. selbst ihre vielbelobte Instruction zu Abfassung eines neuen Gesetzbuchs (Lund ernannte hierzu neue Commissionen, die ebenfalls Entwürfe lieferten, aber 1774 wiederaufgehoben wurden. Auch eine 1797 ernannte Commission hatte nicht mehr Erfolg. Unter di
Alexander begannen die Arbeiten aufs neue. Es wurde >804 eine neue Instruction be- th
kannt gemacht, cs wurden auswärtige Gelehrte zu Correspondenten der Gesetzgebungscom- j rnMission ernannt, es wurde dieselbe mehrmals anders organisirt; aber Alles ohne Resultat. ° EDie verschiedenen Commissionen von >754 —1826 hatten 5,678635 NubelPapier gekostet, ! Nund noch waren sie nicht einmal zu einer vollständigen Sammlung der vorhandenen Verord- dinungcu gelangt. Jede Commission hatte ihre Arbeiten von vorn angefangcn; man hatte is