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6 (1845) Gebler bis Heilsordnung
Entstehung
Seite
650
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K50 Hannover

Negierung für sich allein bis zu einer Million Thalcr auf de» Credit der Domaincn und Ne-galicu und ebenso viel auf den Credit der Generalbässe borgen konnte. Die Minister,welche nur dem Könige verantwortlich sein sollten, konnten nach Belieben entlassen wer-den und nur die königlichen Diener, welche lediglich ein Nichtcramt bekleideten, sollten erstin Folge eines richterlichen Erkenntnisses absetzbar sein; ausdrücklich waren jedoch hiervonDiejenigen ausgenommen, welche zugleich Verwaltungsstellen bekleiden. Die Stände,welche ziemlich nach den Grundsätzen von 1819 mit Hinzufügung der Abgeordneten vomBauernstände zusammengesetzt waren, sollten auf sechs Jahre gewählt und alle drei Jahredurch Auffodcrung des Königs versammcll'ivcrdcn; bei ihren Sitzungen sollten keine Zu-hörer zulässig sein und von den Protokollen sollte nichts gedruckt werden als die Angabeder Tagesordnung, die gestellten Anträge und die Resultate der Abstimmung. Die Ver-fassung sollte vom Kronprinzen anerkannt und unter die Garantie des Deutschen Bundesgestellt werden.

Daß die Competenzfragc in der Ständeversammlung zur Sprache komme, war un-vermeidlich; sie erfolgte auch in der zweiten Kammer ziemlich im Anfänge, denn sie lag zunahe, als daß sie sich nicht durch die Verhandlungen selbst bei jeder Gelegenheit hätte auf.dringen müssen. Sie wurde aber zweimal hinausgeschoben, weil die Partei des Grund-gesetzes selbst cinsah, daß sie für den Augenblick das Äußerste erreiche, wenn es ihr gelänge,durch Temporisiren die Lebensfrage selbst einstweilen offen zu erhalten. Auch in der erste»Kammer, wo man sofort die Berathung des neuen Verfassungsentwurfs begann, bildetesich eine Opposition; sie gab dem Anträge der zweiten Kammer, die Negierung um För-dcrung der rückständigen Wahlen zu ersuchen, ihre Zustimmung und trat damit den Wim-scheu des Cabincts ziemlich bestimmt entgegen. Eine bei der zweiten Kammer übergebenePetition des Magistrats zu Osnabrück und des dasigcn Bürgermeisters, des SchatzrathsStüvc, die Aufrcchthaltung des Grundgesetzes bei der Negierung in Antrag zu bringen,machte endlich eine längere Verzögerung des Beschlusses über die Competenzfragc unmög-lich; cs kam zur Abstimmung und das Resultat ging dahin, daß die Frage auf sich beruhenbleiben solle. Viele der einflußreichsten Mitglieder der Opposition verließen nun den Land-tag und immer kleiner und bedeutungsloser wurde die Versammlung. Die ihr vorgclcgtcnGesetze waren meist die nämlichen, welche die letzte grundgcsctzliche Ständcversammlungschon bis zum Schlüsse berathcn hatte, wie namentlich der Entwurf eines neuen Strafge-setzbuchs. Schließlich verlängerten die Stände das vorige Budget noch auf ein Jahr undwurden hierauf bis nach den Osterfciertagcn vertagt, wo sich aber so wenige Mitglie-der cinfanden, daß die Versammlung erst am 3. Mai wieder eröffnet werden konnte.In dieser Zwischenzeit hatte die Opposition eine andere Taktik angenommen. Die mit denWahlen noch rückständigen städtischen Korporationen wählten entschiedene Anhänger desStaatsgrundgcsctzcs von 1833, die nun die Opposition in der Kammer bedeutend verstärk,ten. Auch hatte inzwischen die Stadt Osnabrück den Schutz des Bundestags für dasStaatsgrundgcsctz angcrufcn und ihrem Beispiele folgten mehre andere Städte. Als derVerfassungscntwurf nebst dem Commissionsberichle in der Kammer zur Berathung kam,ließ sich die Opposition auf gar keine DiScussion ein; ohne Weiteres wurden ganze Carl-tcl angenommen, andere verworfen. Schließlich kam cs zu einem Beschlüsse in der zweitenKammer, der eine dirccte Ablehnung der neuen Verfassung und der Compctcn; enthielt,worauf sofort am 27. Juni 1838 die Vertagung der Ständeversammlung erfolgte. Nie-mand wußte nun eigentlich recht, welche Verfassung im Lande gelte. Die Stadt Osnabrück,um in ihrer Sache gewiß zu gehen, erbat sich über die Frage, ob die Verfassung von > 833noch zu Recht bestehe, von den juristischen Facultatcn zu Heidelberg, Jena und TübingenGutachten, die, obschvn untereinander abweichend, im Ganze» die Frage bejahten, aberfür den Magistrat zu Osnabrück, der dieselben an die Negierung cinscndctc und dabeidie Hoffnung aussprach, daß der König dem so vielseitig bestätigten Rechte des Landesseine Anerkennung nicht versagen werde, eine Quelle vieler und großer Unannehmlichkeitenwurden. Inzwischen erregten die Vorfälle immer mehr die allgemeinste Theilnahmc nichtnur in ganz Deutschland, sondern selbst im Auslände, und nach dem Vorgänge der badi-schen sprachen sich nach und nach auch die sächs., bair., braunschwcig., kurhcff. und Hessen-