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8 (1846) Kaaba bis Ligne
Entstehung
Seite
717
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Leszczynski Letalität 717

>798 componirts erksul et Virginic",Va mort cl'Xckam" undI.S8 bsräes", welchesletzte Werk, sein vollendetstes, ihm die Zuneigung Napoleon's in einem solchen Grade er-warb, daß ihn derselbe zum Kapellmeister und Nachfolger Paesiello's ernannte und ihmeine goldene Dose mit der InschriftDer Kaiser der Franzosen dem Componisten der Bar-den", schenkte. Bei der Nestauration beließ man ihn in dieser Stelle und gab ihm den TitelSurintendant. Mit Cherubim', Me'hul, Langle'und Rigal arbeitete L. an dem von Catelherausgegebenen Werke8»r le8 principe elementaire« m»8i<z»e" (Par. 1816), undaußerdem schrieb erL88si 8»r la musi^ue 8scree" (Par. >787) undI^etti-68 et repanserr Csillsrtl, 8vr l'npera tle ia moot ck'Xciam etc." (Par. >861). In der Zurückgezogen-heit starb er zu Chaillot am 6. Oct. >837.

Leszczynski eine angesehene, aus Böhmen stammende adelige Familie in Polen, dermehre um ihr Vaterland sehr verdiente Männer angehören. Raphael L. erhielt,nachdem er den größten Theil von Europa bereist hatte, von Sigismund lll., der ihm sehrwohlwollte, mehre Kastellaneien und Starosteien, wurde Wojewode von Belz und bemühtesich, im Felde und im Rath das Wohl Polens zu fördern. Er war einer der Gebildetstenseiner Landesgenossen und einer der eifrigsten Anhänger der Reformation. In mehrenSprachen und den Wissenschaften sehr erfahren, schrieb er mehre lat. Gedichte und Reden,die aber nicht gedruckt worden sind. Er starb >636 zu Wlodawa. Den Ruhm der Fa-milie bewahrten sein Enkel RaphaelL., Großschahmeisier und General von Eroßpolen,gest. >763, von dem ein historisches GedichtOkncim" (>673) herrührt, und dessen Sohn,der König Stanislaw (s. d.), mit welchem die Familie ausstarb. Die einzige Tochterdes Letzter», Maria L., geb. >763, wurde 1 725 die Gemahlin Ludwig's XV. Sie erwarbsich, da sie am franz. Hofe von aller Politik sich fern hielt, sowie durch ihre Sittenreinheitund Herablassung allgemeines Wohlwollen und starb >768.

Letalität (Ietalits8) oder T ö dt lichkei t ist ein Ausdruck, welcher besonders in der -gerichtlichen Medicin bei der Beurteilung von Verletzungen gebraucht wird. Da die Ent-scheidung über ein Verbrechen zum großen Theile von dem Erfolge desselben abhängt, soist es für den Richter von der größten Wichtigkeit, zu wissen, inwieweit eine Verletzung aneinem tobten Körper als Ursache des Todes desselben zu betrachten ist, und das Gesetz fodcrtdaher häufig den Gerichtsarzt zur Beantwortung der Frage auf, ob eine Verletzung tödtlichoder nicht tödtlich gewesen sei. Wenn die Erledigung dieser Frage eigentlich nur die aufeine genaue Untersuchung des vorliegenden Falles mitHinzuziehung der Erfahrung, welcheähnliche Fälle geliefert haben, gegründete rationelle Beurtheilung erfodert, so ist diese dochoft so schwierig und seht einen so hohen Grad von Scharfsinn voraus, während sie zugleichauf der andern Seite eine hohe Verantwortlichkeit in sich schließt, daß man seit der Zeit, wosolche Fragen an Ärzte gerichtet wurden, mit Fleiß darauf bedacht gewesen ist, eine festeRegel für die Beantwortung derselben aufzustellen. Diese Bestrebungen hatten jedocheinen so vielseitigen Erfolg, daß die neuere Zeit besonders wegen Vereinfachung und Mil-derung der Criminalgcsctze ebenfalls dahin arbeiten mußte, die Lehre von der Letalität wie-der zu vereinfachen. Die Hauptschwierigkeit bei diesem Geschäft machte der Umstand, daßdieselbe Verletzung in manchen Fällen unleugbar-den Tod des Verletzten hcrbciführte, inandern jedoch dieseFolge nicht nach sich zog. Es entstand daher dieFrage, wclcheVerletzun-gcn in jedem Falle also unbedingt, und welche nur in manchen Fällen oder bedingt tödtlichwären und welche Fälle und Umstände lehtern diese Bedeutung gäben. Ohne die verschie-denen Einthcilungen, welche von den Lehrern der gerichtlichen Medicin besonders im 18.Jahrh.vorgeschlagcn wurden, weiter zu berühren, erwähnen wir nur die jetzt gebräuchlichstein unbedingt tödtliche Verletzungen, welche in sich selbst die zureichende Ursache des darauferfolgten Todes haben, und bedingt tödtliche, welche nicht allein, sondern in Verbindungmit andern bei ihnen obwaltenden Umständen den Tod verursachen, denen also nur cinAn-theil an dem erfolgten Tode zugeschrieben werden kann. Zu den unbedingt tüdtlichen Ver-letzungen gehören alle diejenigen, durch welche sowol nach physiologischen Lehrsätzen alsnach chirurgischen Erfahrungen die Fortdauer des Lebens unmöglich gemacht wird; zu denbedingt tödtlichen diejenigen, bei denen die Erfahrung zu dem Schlüsse berechtigt, daß siein einem anders gestalteten Falle das Leben nicht beeinträchtigt haben würden. Bei letztem