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8 (1846) Kaaba bis Ligne
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Leipzig

Börsengebäude. Die Zahl der Buchhandlungen belief sich 1716 auf l 7, 1828 bereits auf77; im I. 1845 gab es 126 Buch- und Musikalienhandlungen, von denen indeß beiwei-tem die größte Anzahl nur Commissionsgeschäft treibt. Mehre der Verlagshändler sindzugleich Besitzer großer Officinen. Überhaupt zählte L., wo I. G. I. Breitkopf(s.d.)Und K. C. T. Tauchnitz (s. d.) sich große Verdienste um die Druckerei erwarben, im Z.1845 25 Buchdruckereien mit ungefähr l 46 Pressen und 16 Druckmaschinen. Die bekann-testen Druckereien sind die von Brockhaus (66 eiserne Pressen, 8 Schnellpressen, worunter2 Doppelmaschinen), Teubner, Hirschfeld, Härtel, K.Tauchnitz und B. Tauchnitz, Nies undReclam. Was die übrigen Künste und Gewerbe anbetrifft, so haben Fabriken und Manu-faeturen in L. nie recht gedeihen wollen. Die Teidenmanufacturen vermochten sich, allerBemühungen ungeachtet, niemals lange zu halten; ebenso die Gold- und Silbergespinnst-fabriken. Nur die Wachstuchfabriken (>845 zehn an der Zahl) haben sich zu einer bedeu-tenden Höhe aufgeschwungen, die sie fortwährend behaupten. Dasselbe gilt von den Piano-fortefabriken, unter denen wir nur die von Härtel erwähnen. Zum Fortschritt der Gewerbehat die neueste Zeit sehr viel beigetragen. Dahin wirkten namentlich auch die 1824 gestif-tete Polytechnische Gesellschaft, die seit 1829 eine Sonntagsschule unterhält, auch ein Jahrum das andere öffentliche Ausstellungen veranstaltet, sowie der Kunst- und Gewerbeverein,der seit 1845 eine Ausstellung von Gesellen - und Lchrlingsarbeiten zu Stande brachte.

Die Stadt wurde früher von markgräflichen Vögten verwaltet, bis dcr Nath I42Zdie Ober- und Niedergerichte mit dem Vorbehalte des Wiederkaufs an sich brachte, woraufer einen Stadtrichter bestellte. Die Macht des Raths mehrte sich insbesondere seit Anfangdes 16. Jahrh., namentlich durch die erbliche Überlassung der Gerichte (>568) und denAnfall bedeutender Besitzungen. Besonders wichtig waren für den Rath die Privilegiendes Königs Friedrich August's I-, der 1761 denselben von der Rechnungsablegung befreiteund 1711 dem jedesmal regierenden Bürgermeister die äuru coinitiva pslatins, mit demRechte, Notarien zu creiren, beilegte, welches Recht auch nach Aufhebung des DeutschenReichs 1867 durch den König Friedrich August bestätigt wurde. Die Verfassung des Rathsblieb im Allgemeinen seit Ende des > 7. Jahrh. ohne Veränderung bis zum I. 1836; wodie Beschwerden, welche hauptsächlich dahin gingen, daß der Rath sich selbst ergänze, daßnächst Nechtsgelehrten nur Mitglieder des Handclsstandes in das Rathscollegium ausge-nommen würden, daß der Rath keine Rechnung ablege u. s. w., eine gänzliche Umgestal-tung des Raths in solcher Schnelligkeit herbciführten, daß bereits am 5.Apr. 1831 die Ein-führung des neuen Raths stattsinden konnte, worauf das Erscheinen der allgemeinenStädteordnung von 1832 namentlich die Beziehungen des Raths zu den nunmehr ein-geführten Stadtverordneten ordnete, während die speciellen Bestimmungen über die Ver-fassung der Stadt dem zu entwerfenden Localstatut überlassen blieben, das im Entwürfeauch bereits zur Genehmigung vorliegt. Das früher aus 27—36 Mitgliedern bestehendeNathscollegium besieht gegenwärtig aus einem Bürgermeister, einem Vicebürgermeister,sieben besoldeten und zwölf unbesoldeten Stadträthen, die sammtlich von den Stadtverord-neten gewählt werden. Unter den besoldeten Stadträthen müssen sechs rechtskundige, un-ter den unbesoldeten sechs Kaufleute sein. Das Collegium selbst zerfällt in zwei Sektionen,von denen die erste Alles, was sich auf die Verwaltung des Stadtvermögens, die anderealle übrigen Angelegenheiten, mit Ausnahme der Criminaljustiz und Sicherheitspolicei, zubesorgen hat. Unter dem Stadtrath stehen das Stadtgericht mit-einer besondern Sectionfür Handelsgerichtssachen, das Vereinigte Criminalamt, das Policeiamt und das Landge-richt (früher Landstube). Die Stadt ist der Sitz inehrer Landesbehörden, einer Kreisdi-rection und eines Appellationsgerichts seit >834, wo gleichzeitig das seit dem >5. Jahrh.bestehende Oberhofgericht, das > 543 gegründete Consistorium und der alte Schöppen-stuhl aufgehoben wurden; ferner des Oberpostamts, des Kreissteuerraths, eines Kreis-,Rent- und Hauptsteueramts, Die Bewohner theilen sich in Bürger, im engern Sinne,die im Besitze des Bürgerrechts, sind, und in Schutzverwandte, die blos die bleibendeErlaubniß zum Aufenthalte haben, keine bürgerlichen Ehrenrechte genießen, kein bürger-liches Gewerbe treiben und keine Grundstücke besitzen können. Die ehemaligen sogenann-ten Universitätsverwandten sind in Folge des Gesetzes über Aufhebung der privilegirte»